2005/786/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 427) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe umfasst folgende Maßnahmen: 1) Maßnahme 4: Erlass des Kaufpreises in Höhe von 3181769 EUR. 2) Maßnahme 5: Erlass der auf den Kaufpreis bis Ende 1996 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 237239 EUR. 3) Maßnahme 6: Investitionszuschuss in Höhe von 1799747 EUR. 4) Maßnahme 7 (einschließlich 7a): Bürgschaft/Darlehen der BvS über 644228 EUR. Das Beihilfeelement der Bürgschaft wird als Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz berechnet, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. Das Beihilfeelement des Darlehens entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen von der BvS bereitgestellt wurde. 5) Maßnahme 8 (einschließlich 8a): Bürgschaft/Darlehen der BvS über 869196 EUR. Das Beihilfeelement der Bürgschaft wird als Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz berechnet, zu dem das verbürgte Darlehen bereitgestellt wurde. Das Beihilfeelement des Darlehens entspricht der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen von der BvS bereitgestellt wurde.
Article 2
1 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. Das Darlehen gemäß Maßnahme 7 (einschließlich 7a) und das Darlehen gemäß Maßnahme 8 (einschließlich 8a) werden innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht mehr zur Verfügung gestellt.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.
Article 3
Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Hierzu verwendet Deutschland den im Anhang der Entscheidung beigefügten Fragebogen. Insbesondere wird Deutschland der Kommission alle Unterlagen vorlegen, um nachzuweisen, dass ein Rückforderungsverfahren gegenüber dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe eingeleitet wurde.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions