2005/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1813) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
2 Die in Absatz 1 genannte Beihilfe umfasst Folgendes: a) das in der Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón enthaltene Beihilfeelement, nämlich: i) eine jährliche Prämie von 5,13 % für die ursprüngliche Kapitaleinlage von 1803060 EUR, abzüglich der fünf jährlichen Rückzahlungen über 150916 EUR, was die erste Beteiligung im Jahr 2001 betrifft, und ii) eine jährliche Prämie von 3,86 % für die ursprüngliche Kapitaleinlage von 495180 EUR, abzüglich der vier jährlichen Rückzahlungen über 41868 EUR, was die zweite Beteiligung im Jahr 2002 betrifft; b) den von IGAPE am 10. November 2000 gewährten Zuschuss in Höhe von 2399407 EUR; c) die Zinszuschüsse, die auf den Konsortialkredit vom 2. April 2001 in Höhe von 9616193 EUR im Rahmen der Bürgschaft über 30 % gewährt wurden, d. h. 0,3 % jährlich, und der von IGAPE gewährte direkte Zinszuschuss von 0,25 % jährlich, der sich auf insgesamt 52889,10 EUR jährlich beläuft; d) die durch IGAPE erfolgte Zahlung der Bereitstellungsprovision in Höhe von 48081 EUR für das am 2. April 2001 gewährte Darlehen über 9616193 EUR; e) den Zinszuschuss in Höhe von 5,7 % jährlich, der im zinsfreien Kredit des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie vom 29. Dezember 2000 über 1803036 EUR enthalten ist.
Article 2
1 Spanien verzichtet darauf, dem Empfänger weitere Beihilfen über die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu gewähren. In Bezug auf bereits genehmigte, aber zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getätigte Zahlungen kann Spanien die Rückzahlung aller nach Erlass dieser Entscheidung ausgezahlten Beträge fordern oder die Konditionen der in Artikel 1 erwähnten Maßnahmen an die Marktbedingungen anpassen, wie in der vorliegenden Entscheidung ausgeführt.
2 Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.
3 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beträge dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Der Zinssatz wird auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Der vorstehend genannte Zinssatz wird für die gesamte Dauer nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die geplant sind oder bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Zu diesem Zweck verwendet es den im Anhang der vorliegenden Entscheidung beigefügten Fragebogen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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