Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2005/834/EG: Entscheidung des Rates vom 8. November 2005 über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG

CELEX
32005D0834
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-11-08
In force since
2005-11-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die amtlichen Kontrollen von Erhaltungszüchtungen, die in den im Anhang genannten Drittländern von den dort genannten Stellen bei den Arten durchgeführt werden, die unter die für die einzelnen Länder angegebenen Richtlinien fallen, müssen die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

Article 2

Änderungen des Anhangs werden, soweit sie nicht die erste Spalte der Tabelle betreffen, nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Article 3

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachfolgend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 1

Die Feldbesichtigungen, die bei Saatgutvermehrungsbeständen der in Anhang I angegebenen Arten in den dort aufgeführten Ländern durchgeführt werden, sind den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG durchgeführt werden, vorausgesetzt sie a) werden von den in Anhang I genannten Behörden in amtlicher Prüfung durchgeführt oder sie erfolgen unter amtlicher Aufsicht dieser Behörden, b) erfüllen die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe A.

Article 2

Saatgut der in Anhang I angegebenen Arten, das in den dort aufgeführten Ländern geerntet und von den dort genannten Behörden amtlich kontrolliert worden ist, ist dem Saatgut gleichgestellt, das den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG entspricht, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B erfüllt sind.“

Article 5

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 2005. Artikel 4 gilt jedoch ab 1. Oktober 2005.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions