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Seqlense EUR-Lex

2005/841/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum durum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4527) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0841
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-11-28
In force since
2005-11-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Saatgut von Winterhartweizen (Triticum durum), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, wird bis zum 15. November 2005 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern a) die Keimfähigkeit mindestens 75 % der reinen Körner beträgt; b) die mittels der amtlichen Prüfung oder der amtlich überwachten Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d der Richtlinie 66/402/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; c) das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in den Verkehr gebracht wurde.

Article 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, stellen den Antrag auf eine entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.

Article 3

Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Österreich fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Article 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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