Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Ziel des Programms
1 Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2005 bis 2008 zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien, insbesondere durch Kinder, und zum Kampf gegen illegale und vom Endnutzer unerwünschte Inhalte festgelegt. Das Programm wird „Mehr Sicherheit im Internet“ (nachstehend „das Programm“) genannt.
2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele des Programms werden folgende Aktionen behandelt: a) Kampf gegen illegale Inhalte, b) Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte, c) Förderung eines sichereren Umfelds, d) Sensibilisierung. Die Maßnahmen dieser Aktionen sind in Anhang I aufgeführt. Das Programm ist gemäß Anhang III durchzuführen.
Article 2 Beteiligung
1 Juristische Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten können sich an diesem Programm beteiligen. Ferner können juristische Personen mit Sitz in den Bewerberländern gemäß mit diesen Ländern bestehenden oder zu schließenden bilateralen Abkommen teilnehmen.
2 Juristische Personen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können nach den Bestimmungen des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen an diesem Programm teilnehmen.
3 Juristische Personen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich an diesem Programm beteiligen, ohne finanzielle Unterstützung aus den Gemeinschaftsmitteln im Rahmen des Programms, wenn dies tatsächlich zur Durchführung des Programms beiträgt. Der Beschluss zur Genehmigung einer solchen Beteiligung wird gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.
Article 3 Zuständigkeiten der Kommission
1 Die Kommission ist für die Durchführung des Programms zuständig.
2 Sie erstellt aufgrund dieses Beschlusses ein Arbeitsprogramm.
3 Bei der Durchführung des Programms sorgt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie dem Programm Daphne II , dem Programm MODINIS und dem Programm eContentplus .
4 Die Kommission handelt gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren bei a) der Festlegung und Änderungen des Arbeitsprogramms, b) der Aufschlüsselung der Haushaltsausgaben, c) der Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen, d) der Beurteilung der aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Projekte, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 500000 EUR beläuft, e) Abweichungen von den Regelungen des Anhangs III, f) der Durchführung von Maßnahmen für die Programmbewertung.
5 Die Kommission setzt den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms in Kenntnis.
Article 4 Ausschuss
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 5 Überwachung und Bewertung
1 Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß diesem Beschluss durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.
2 Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte im Rahmen des Programms. Sie bewertet die Art und Weise und die Auswirkungen der Durchführung der Projekte, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.
3 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens Mitte 2006 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionen. Dabei teilt sie mit, ob der für die Jahre 2007 und 2008 vorgesehene Betrag mit der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist. Gegebenenfalls unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2007 und 2008, um die Vereinbarkeit der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau sicherzustellen. Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.
4 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertung und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses bei. Die Ergebnisse werden vor der Vorlage des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union jeweils für die Jahre 2007 und 2009 übermittelt.
Article 6 Finanzielle Bestimmungen
1 Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 auf 45 Mio. EUR festgesetzt; davon sind 20050000 EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der ab dem Jahr 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar ist. Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2005 bis 2008 werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
2 Anhang II enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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