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Seqlense EUR-Lex

2005/864/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4611) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32005D0864
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-12-02
In force since
2005-12-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Endosulfan wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Article 2

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: 1. Die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Endosulfan enthalten, werden bis zum 2. Juni 2006 widerrufen. 2. Ab 3. Dezember 2005 werden Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert. 3. Ein im Anhang Spalte A genannter Mitgliedstaat darf Zulassungen für Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der in Spalte B aufgeführten Verwendungen bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen, sofern er a) sicherstellt, dass diese Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden, b) alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage macht, um etwaige Risiken zu verringern und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten, und c) insbesondere durch Aktionspläne sicherstellt, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Verwendungen geforscht wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission spätestens am 31. Dezember 2005 über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die gemäß den Buchstaben a bis c eingeleiteten Maßnahmen, und unterbreitet jährlich Schätzungen der Mengen von Endosulfan, die für wesentliche Anwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden.

Article 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und für Anwendungen, a) für die die Zulassung am 2. Juni 2006 widerrufen werden soll, spätestens am 2. Juni 2007 ablaufen; b) für die die Zulassung bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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