2005/873/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE und zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4621) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 390000 EUR für dieTschechische Republik; b) 750000 EUR für Deutschland; c) 990000 EUR für Estland; d) 105000 EUR für Frankreich; e) 650000 EUR für Lettland; f) 600000 EUR für Litauen; g) 180000 EUR für Österreich; h) 3750000 EUR für Polen; i) 300000 EUR für Slowenien; j) 400000 EUR für die Slowakei; k) 100000 EUR für Finnland.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 0,5 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die Programme gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d und b) 0,3 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die anderen Programme gemäß Absatz 2.
Article 2
1 Die von Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Zypern, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 300000 EUR für Griechenland; b) 6000000 EUR für Spanien; c) 1750000 EUR für Irland; d) 2600000 EUR für Italien; e) 300000 EUR für Zypern; f) 260000 EUR für Polen; g) 1800000 EUR für Portugal; h) 1900000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen Rose-Bengal-Test0,2 EUR je Test,b)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,c)für einen ELISA-Test1 EUR je Test,d)für eine Impfstoffdosis0,5 EUR je Dosis.
Article 3
1 Die von Estland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Tuberkulinproben, Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 65000 EUR für Estland; b) 5000000 EUR für Spanien; c) 1800000 EUR für Italien; d) 800000 EUR für Polen; e) 240000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für eine Tuberkulinprobe0,8 EUR je Test,b)für einen Gamma-Interferon-Test5 EUR je Test.
Article 4
1 Die von Estland, Italien, Lettland, Litauen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 5000 EUR für Estland; b) 200000 EUR für Italien; c) 50000 EUR für Lettland; d) 100000 EUR für Litauen; e) 100000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test0,5 EUR je Test,b)für einen Agargel-Immundiffusionstest0,5 EUR je Test.
Article 5
1 Die von Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Impfstoffbeschaffung, der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und — hinsichtlich des von Griechenland vorgelegten Programms — der Vergütung von speziell für das Programm hinzugezogenen Vertragstierärzten entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 600000 EUR für Griechenland; b) 6500000 EUR für Spanien; c) 150000 EUR für Frankreich; d) 3200000 EUR für Italien; e) 310000 EUR für Zypern; f) 1000000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen Rose-Bengal-Test0,2 EUR je Test,b)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,c)für eine Impfstoffdosis0,1 EUR je Dosis.
Article 6
1 Die von Spanien, Frankreich, Italien und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 2200000 EUR für Spanien; b) 150000 EUR für Frankreich; c) 1000000 EUR für Italien; d) 1250000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test2,5 EUR je Test,b)für eine Impfstoffdosis0,5 EUR je Dosis.
Article 7
1 Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, den Niederlanden, Österreich, Portugal und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen des Zuchtgeflügels werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 650000 EUR für Belgien; b) 155000 EUR für Dänemark; c) 900000 EUR für Deutschland; d) 315000 EUR für Frankreich; e) 75000 EUR für Irland; f) 675000 EUR für Italien; g) 69000 EUR für Zypern; h) 73000 EUR für Lettland; i) 759000 EUR für die Niederlande; j) 72000 EUR für Österreich; k) 488000 EUR für Portugal; l) 232000 EUR für die Slowakei.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG des Rates durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.
Article 8
1 Folgende Programme werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt: a) die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest; b) das von Italien (Sardinien) vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie hinsichtlich der von Deutschland, Frankreich und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten der Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Ködern, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 35000 EUR für die Tschechische Republik; b) 600000 EUR für Deutschland; c) 400000 EUR für Frankreich; d) 50000 EUR für Italien; e) 15000 EUR für Luxemburg; f) 25000 EUR für Slowenien; g) 400000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test2,5 EUR je Test,b)für eine Impfstoffdosis0,5 EUR je Dosis.
Article 9
1 Die von Belgien und Spanien vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 160000 EUR für Belgien; b) 100000 EUR für Spanien.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je Test (ELISA-Test).
Article 10
1 Die von Frankreich vorgelegten Programme zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, die in den französischen überseeischen Departements Martinique und Réunion von Vektorinsekten übertragen werden, werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100000 EUR.
Article 11
1 Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 3155000 EUR für Belgien; b) 1485000 EUR für die Tschechische Republik; c) 2115000 EUR für Dänemark; d) 13940000 EUR für Deutschland; e) 225000 EUR für Estland; f) 545000 EUR für Griechenland; g) 8305000 EUR für Spanien; h) 24395000 EUR für Frankreich; i) 5035000 EUR für Irland; j) 7345000 EUR für Italien; k) 280000 EUR für Zypern; l) 340000 EUR für Lettland; m) 700000 EUR für Litauen; n) 135000 EUR für Luxemburg; o) 915000 EUR für Ungarn; p) 25000 EUR für Malta; q) 4375000 EUR für die Niederlande; r) 1755000 EUR für Österreich; s) 3430000 EUR für Polen; t) 1605000 EUR für Portugal; u) 390000 EUR für Slowenien; v) 665000 EUR für die Slowakei; w) 935000 EUR für Finnland; x) 285000 EUR für Schweden; y) 5925000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 7 EUR je Test für Tests an Rindern und Schafen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) 30 EUR je Test für Tests an Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; c) 145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
Article 12
1 Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 150000 EUR für Belgien; b) 750000 EUR für die Tschechische Republik; c) 100000 EUR für Dänemark; d) 875000 EUR für Deutschland; e) 15000 EUR für Estland; f) 15000 EUR für Griechenland; g) 1000000 EUR für Spanien; h) 300000 EUR für Frankreich; i) 2800000 EUR für Irland; j) 200000 EUR für Italien; k) 15000 EUR für Zypern; l) 100000 EUR für Luxemburg; m) 60000 EUR für die Niederlande; n) 15000 EUR für Österreich; o) 985000 EUR für Polen; p) 685000 EUR für Portugal; q) 25000 EUR für Slowenien; r) 65000 EUR für die Slowakei; s) 25000 EUR für Finnland; t) 530000 EUR für das Vereinigte Königreich.
Article 13
1 Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 EUR je Tier, sowie auf 100 % der Kosten der Analyse von Proben zur Gentypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Gentypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 100000 EUR für Belgien; b) 105000 EUR für die Tschechische Republik; c) 5000 EUR für Dänemark; d) 1105000 EUR für Deutschland; e) 6000 EUR für Estland; f) 1060000 EUR für Griechenland; g) 12790000 EUR für Spanien; h) 4690000 EUR für Frankreich; i) 705000 EUR für Irland; j) 530000 EUR für Italien; k) 5215000 EUR für Zypern; l) 10000 EUR für Lettland; m) 5000 EUR für Litauen; n) 35000 EUR für Luxemburg; o) 50000 EUR für Ungarn; p) 685000 EUR für die Niederlande; q) 15000 EUR für Österreich; r) 865000 EUR für Portugal; s) 160000 EUR für Slowenien; t) 250000 EUR für die Slowakei; u) 6000 EUR für Finnland; v) 6000 EUR für Schweden; w) 5740000 EUR für das Vereinigte Königreich.
Article 14
1 Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 2 bis 5 werden die erstattungsfähigen Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.
2 Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat getöteten Tiere berechnet und begrenzt auf a) einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder; b) einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen.
3 Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege.
Article 15
Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben.
Article 16
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder der am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.
Article 17
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 13 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich den Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis h erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2006 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft; b) gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2006 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt; c) spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 10 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt; d) für die Programme gemäß den Artikeln 11 bis 13 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln; e) bis spätestens 1. Juni 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 erzielten Ergebnisse übermittelt; f) die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben gemäß Buchstabe d werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster im Anhang übermittelt; g) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt; h) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.
2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.
Article 18
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.
Article 19
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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