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Seqlense EUR-Lex

2005/906/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2004 über eine Beihilfe, die Italien zugunsten der Fleischverarbeitungs- und -vermarktungsgenossenschaften zur Entschädigung der durch die Blauzungenkrankheit verursachten Verluste durchführen will — Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22 vom 17. November 2000 der Region Sardinien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 471)

CELEX
32005D0906
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-03-16
In force since
2005-12-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22 der Region Sardinien, mit denen landwirtschaftliche Betriebe und Genossenschaften eine Entschädigung für die Verluste erhalten sollen, die ihnen aufgrund des Rückgangs der Lieferungen der Genossenschaftsmitglieder und der hierdurch verursachten Knappheit der zu verarbeitenden Rohware entstanden sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen wurden jedoch nicht angewandt.

Article 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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