2005/919/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4746) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilferegelung in Form von Steueranreizen zugunsten von Unternehmen, die im Ausland an Messen teilnehmen, die Italien gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets DL 269/2003 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Italien wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.
Article 2
1 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Wiedereinziehung erfolgt unverzüglich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren.
2 Falls die Beihilfe bereits in Form von verringerten Steuervorauszahlungen für das laufende Finanzjahr gewährt wurde, erhebt Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der Abschlusszahlung für das Jahr 2004. In allen anderen Fällen erhebt Italien die fälligen Steuern spätestens am Ende des ersten Finanzjahrs nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung.
3 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen sind in Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zu berechnen.
Article 3
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung unter Verwendung des im Anhang dieser Entscheidung beiliegenden Fragebogens die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Ferner hat Italien innerhalb derselben Frist a) alle von der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 Begünstigten aufzufordern, die rechtswidrig gewährten Beihilfen zusammen mit den dafür angefallenen Zinsen zurückzuzahlen; b) sämtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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