Gemeinsamer Standpunkt 2005/69/JI des Rates vom 24. Januar 2005 zum Austausch bestimmter Daten mit Interpol
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Article 1 Ziel
Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist die Verhütung und Bekämpfung von schweren und organisierten Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen, indem sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie zwischen diesen und derartigen Behörden in Drittländern durch den Austausch von Passdaten mit Interpol zu verbessern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bedeutet der Ausdruck: 1. „einschlägige nationale Datenbank“ die von den Polizei- oder Justizbehörden eines Mitgliedstaats verwaltete Datenbank oder Datenbanken für Daten über gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe und Blankopässe; 2. „Passdaten“ für die Aufnahme in ein spezifisches Informationssystem formatierte Daten über gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe und Blankopässe. Bei den mit der Interpol-Datenbank ausgetauschten Passdaten handelt es sich ausschließlich um Angaben über die Passnummer, das Ausstellungsland und die Dokumentenart; 3. „Interpol-Datenbank“ die von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) verwaltete, mit einer automatischen Suchfunktion ausgestattete Datenbank über gestohlene Reisedokumente.
Article 3 Gemeinsame Maßnahmen
1 Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten tauschen alle bestehenden und künftigen Passdaten mit Interpol aus. Sie stellen sie ausschließlich jenen Interpol-Mitgliedern zur Verfügung, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Es wird auch sichergestellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihre Daten ausschließlich jenen Interpol-Mitgliedern zur Verfügung zu stellen, die sich verpflichtet haben, mindestens die gleichen Daten auszutauschen.
2 Jeder Mitgliedstaat kann nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen mit Interpol die Modalitäten für den Austausch aller ihm zur Verfügung stehenden Passdaten mit Interpol vereinbaren. Diese Datenbestände sind in seiner einschlägigen nationalen Datenbank oder im SIS enthalten (falls er daran teilnimmt).
3 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Daten nach ihrer Erfassung in seiner einschlägigen nationalen Datenbank oder im SIS (falls er daran teilnimmt) unverzüglich mit Interpol ausgetauscht werden.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die Interpol-Datenbank für die Zwecke dieses Gemeinsamen Standpunkts jedes Mal abfragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie die für eine vereinfachte Abfrage erforderlichen Infrastrukturen so rasch wie möglich — jedoch bis spätestens Dezember 2005 — einrichten.
5 Der Austausch von personenbezogenen Daten gemäß der in diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Verpflichtung erfolgt zu dem in Artikel 1 genannten Zweck unter Wahrung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten in dem betreffenden Interpol-Mitgliedstaat sowie unter Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Austausch und die Zurverfügungstellung von Daten unter geeigneten Bedingungen und nach Maßgabe der genannten Anforderungen erfolgen.
6 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden im Fall einer positiven Identifizierung bei der Abfrage der Interpol-Datenbank („Treffer“) nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vorgehen und beispielsweise gegebenenfalls die Richtigkeit der Daten mit dem Staat, der die Daten eingegeben hat, überprüfen.
Article 4 Überwachung und Evaluierung
Anhand von Informationen, die die Mitgliedstaaten übermitteln, legt die Kommission dem Rat bis Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts vor. Der Rat prüft, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Gemeinsamen Standpunkt Folge leisten und ergreift geeignete Maßnahmen.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 6 Veröffentlichung
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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