Gemeinsamer Standpunkt 2005/792/GASP des Rates vom 14. November 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan
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Article 1
1 Der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile nach Usbekistan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, untersagt.
2 Der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zu interner Repression verwendet werden können, nach Usbekistan sind untersagt.
3 Es ist untersagt, i) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile oder Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu gewähren; ii) für den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für die Bereitstellung von damit zusammenhängender technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten, oder im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Verbindung mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.
Article 2
1 Artikel 1 gilt nicht für: i) den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die UN-, EU- und Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen oder für EU- und UN- Krisenbewältigungsoperationen bestimmt ist; ii) die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Waffen und Ausrüstung gemäß Artikel 1 an die Sicherheitskräfte in Usbekistan durch Länder, die ihren Beitrag zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation „Enduring Freedom“ (OEF) leisten; iii) den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, jedoch ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind; iv) die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in den Ziffern i, ii und iii genannten Gütern, unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren und Hilfsleistungen vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
2 Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den in Anhang II genannten Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.
2 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
3 Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, nämlich, i) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, ii) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder iii) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder iv) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
4 Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
5 Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 oder 4 eine Ausnahme gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.
6 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Usbekistan unmittelbar gefördert werden.
7 Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht ein oder mehrere Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einspruch erheben. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einspruch, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
8 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang II genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Article 4
Die im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits vorgesehenen technischen Sitzungen finden nicht statt.
Article 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Article 6
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Article 7
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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