Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Richtlinie 93/6/EWG
In Artikel 7 Absatz 9 Satz 3 der Richtlinie 93/6/EWG werden die Worte „sowie dem Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen.
Article 2 Richtlinie 94/19/EG
In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 94/19/EG werden die Worte „Beratenden Bankenausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.
Article 4 Zulassung
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 fest und teilen sie der Kommission mit“.
Article 29a
1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt; b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird.
2 Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a) erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben“.
Article 5 Richtlinie 91/675/EWG
1 Im Titel werden die Worte „eines Versicherungsausschusses“ durch die Worte „eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“ ersetzt.
Article 1
1 Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission eingesetzt wurde (nachfolgend ‚Ausschuss‘ genannt).
2 Der Vorsitzende des durch den Beschluss 2004/6/EG der Kommission eingesetzten Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teil.
3 Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.
4 Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.
Article 2
1 Werden der Kommission durch Rechtsakte in den Bereichen Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), Direktversicherung (Lebensversicherung), Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung Befugnisse zur Durchführung der darin enthaltenen Vorschriften übertragen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Anwendung, unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
2 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 6 Richtlinie 92/49/EWG
In Artikel 40 Absatz 10 Satz 1 der Richtlinie 92/49/EWG werden die Worte „unterbreitet dem durch die Richtlinie 91/675/EWG eingesetzten Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht“ durch die Worte „unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle“ ersetzt.
Article 7 Richtlinie 98/78/EG
1 Artikel 10a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage“.
2 Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Spätestens am 1. Januar 2006 unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob eine weitere Harmonisierung erforderlich ist“.
Article 58 Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt; b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird. Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Buchstabe a) erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission und den anderen zuständigen Behörden zu machen haben“.
Article 53a
Die technischen Änderungen an dieser Richtlinie werden in den nachstehend genannten Bereichen gemäß dem Verfahren nach Artikel 53b Absatz 2 vorgenommen: a) Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten; b) Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen“.
Article 53b
1 Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 109
1 Im Hinblick auf eine infolge der Erfordernisse der Wirtschaftslage vorzunehmende Anpassung des in Artikel 43 Absatz 1 für den voraussichtlichen Börsenkurswert festgesetzten Mindestbetrags unterbreitet die Kommission dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
2 Wird auf diesen Absatz verwiesen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 11 Richtlinie 2002/87/EG
In Artikel 19 der Richtlinie 2002/87/EG erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.“
Article 12 Durchführungsmaßnahmen
1 Die nach dem Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 erlassenen Durchführungsmaßnahmen dürfen die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinien nicht ändern.
2 Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Werden die gemäß dem Vertrag festgelegten Bedingungen für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse geändert, so überprüft die Kommission diese Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Eine solche Überprüfung findet in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2007 statt.
Article 13 Umsetzung
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 13. Mai 2005 nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 15 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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