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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005L0031
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2005-04-29
In force since
2005-05-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2a

1 Auf den Stufen der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates beigefügt sein. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufer auszustellen und muss die in Anhang III zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

2 Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den zuständigen nationalen Behörden eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Mai 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass a) der Handel mit und die Verwendung von Keramikgegenständen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ab 20. Mai 2006 erlaubt ist; b) die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Keramikgegenständen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ab 20. Mai 2007 verboten ist. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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