Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005L0065
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2005-10-26
In force since
2005-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse. Mit dieser Richtlinie soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine erhöhte Gefahrenabwehr in den Häfen begünstigt werden.

2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen: a) Gemeinsame Grundregeln für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen; b) einen Mechanismus für die Durchführung dieser Regeln; c) geeignete Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

Article 2 Geltungsbereich

1 Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt, die in Häfen zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf mit den Häfen zusammenhängende Bereiche anwenden.

2 Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen finden auf alle Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats Anwendung, die eine oder mehrere unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlage(n) umfassen. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf militärische Hafenanlagen.

3 Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen die Hafengrenzen für die Zwecke dieser Richtlinie fest und tragen dabei den Informationen aus der Risikobewertung für den Hafen angemessen Rechnung.

4 Wurden die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 von einem Mitgliedstaat so festgelegt, dass sie tatsächlich den Hafen umfassen, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Hafen“ ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von dem Mitgliedstaat, in dem der Hafen liegt, festgelegt werden, und dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern sollen; (2) „Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ sind die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen; (3) „Hafenanlage“ ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten; (4) „Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Hafen“ ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen nach dieser Richtlinie zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen; (5) „Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen“ ist die für die Fragen der Gefahrenabwehr in einem bestimmten Hafen zuständige Behörde.

Article 4 Koordinierung mit Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 ergriffen wurden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eng mit den in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen koordiniert werden.

Article 5 Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen

1 Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehr als einen Hafen benannt werden.

2 Die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen ist verantwortlich für die Ausarbeitung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen, die sich auf die Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stützen.

3 Die Mitgliedstaaten können eine nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte „zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ als Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen benennen.

Article 6 Risikobewertung für den Hafen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Risikobewertungen erstellt werden. Diese Risikobewertungen tragen den besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen eines Hafens und — soweit von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als angezeigt erachtet — in angrenzenden Bereichen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben, angemessen Rechnung und berücksichtigen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 durchgeführten Risikobewertungen für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen.

2 Alle Risikobewertungen für Häfen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs I zu erstellen.

3 Die Risikobewertungen für Häfen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.

4 Die Risikobewertungen für Häfen sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu genehmigen.

Article 7 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

1 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen ausgearbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert werden. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen tragen den besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Bereiche eines Hafens angemessen Rechnung und beziehen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erstellten Pläne zur Gefahrenabwehr für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen ein.

2 Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen legen für jede der in Artikel 8 aufgeführten Gefahrenstufen Folgendes fest: a) die anzuwendenden Verfahren; b) die zu ergreifenden Maßnahmen; c) die einzuleitenden Aktionen.

3 Alle Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs II zu erstellen. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen umfassen — soweit angebracht und angemessen — insbesondere Sicherheitsmaßnahmen für Fahrgäste und Fahrzeuge, die an Bord von Seeschiffen gelangen sollen, die Fahrgäste und Fahrzeuge befördern. Bei internationalen Seeverkehrsdiensten arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Risikobewertung zusammen.

4 Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.

5 Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind vor ihrer Durchführung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen überwacht wird. Diese Überwachung wird mit anderen Kontrollen, die in dem Hafen durchgeführt werden, koordiniert.

7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Übungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen an Ausbildungsübungen zur Gefahrenabwehr des Anhangs III durchgeführt werden.

Article 8 Gefahrenstufen

1 Die Mitgliedstaaten führen ein System von Gefahrenstufen für Häfen oder Teile eines Hafens ein.

2 Es gibt drei Gefahrenstufen, die in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegt wurden: „Gefahrenstufe 1“ bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist; „Gefahrenstufe 2“ bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; „Gefahrenstufe 3“ bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist.

3 Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen bzw. Teil eines Hafens die geltende Gefahrenstufe fest. Sie können auf jeder Gefahrenstufe entsprechend dem Ergebnis der Risikobewertung für den Hafen für verschiedene Teile des Hafens unterschiedliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen.

4 Die Mitgliedstaaten geben der (den) zuständigen Person(en) die in jedem Hafen bzw. Teil eines Hafens geltende Gefahrenstufe sowie alle Änderungen daran bekannt.

Article 9 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

1 Für jeden Hafen ist von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen. Soweit durchführbar, hat jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen; gegebenenfalls kann allerdings ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein.

2 Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen.

3 Ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nicht identisch mit dem/den Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der/den Hafenanlage(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen.

Article 10 Überprüfungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Risikobewertungen für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen gegebenenfalls überprüft werden. Eine Überprüfung muss mindestens einmal alle fünf Jahre vorgenommen werden.

2 Für die Überprüfungen ist das Verfahren des Artikels 6 oder, gegebenenfalls, des Artikels 7 anzuwenden.

Article 11 Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr

Die Mitgliedstaaten können für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr benennen. Anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr müssen die Voraussetzungen des Anhangs IV erfüllen.

Article 12 Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen

Die Mitgliedstaaten benennen für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen eine Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten können für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte Kontaktstelle benennen. Die Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen übermittelt der Kommission die Liste der Häfen, die unter diese Richtlinie fallen, und unterrichtet sie über alle Änderungen dieser Liste.

Article 13 Durchführung und Kontrolle der Einhaltung

1 Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, das die angemessene und regelmäßige Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und ihre Durchführung gewährleistet.

2 Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den in Artikel 12 genannten Kontaktstellen die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

3 Diese Überwachung wird zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchgeführt.

Article 14 Änderungen

Die Anhänge I bis IV können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten.

Article 15 Ausschuss

1 Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 16 Vertraulichkeit und Verbreitung von Informationen

1 Bei Anwendung dieser Richtlinie ergreift die Kommission gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht.

2 Für alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie befasst sind, muss eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Mitarbeiter hat, vorliegen.

Article 17 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für Verstöße gegen das aufgrund dieser Richtlinie erlassene nationale Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen ergriffen werden.

Article 18 Durchführung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 15 Juni 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 19 Bewertungsbericht

Spätestens bis 15 Dezember 2008 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, dessen Grundlage unter anderem die gemäß Artikel 13 erlangten Informationen bilden. In dem Bericht untersucht die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Falls erforderlich unterbreitet sie Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen.

Article 20 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 21 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Häfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 verfügen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions