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Seqlense EUR-Lex

Satzung der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Von der Verwaltungskommission auf ihrer Tagung vom 13.-14. Oktober 2004 angenommen)

CELEX
32005Q0520(01)
Document type
STATUTE
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-14
In force since
2005-05-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verwaltungskommission ist eine Sondereinrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und hat denselben Sitz wie diese.

Article 2

1 Ist ein Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird es durch das stellvertretende Mitglied vertreten, das seine Regierung zu diesem Zweck benannt hat.

2 Die Stellvertreter können die ordentlichen Mitglieder zu den Tagungen der Verwaltungskommission begleiten.

3 Das ordentliche Mitglied kann sich außerdem von einem oder mehreren Fachberatern begleiten lassen, wenn die auf innerstaatlicher Ebene zu behandelnden Fragen oder zu treffenden Maßnahmen dies erfordern.

4 Jede Delegation darf im Allgemeinen aus nicht mehr als vier Personen bestehen.

5 Der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann von seinem Stellvertreter begleitet werden. An den Tagungen können auch ein Vertreter des Juristischen Dienstes und, sofern dies bei einer zu behandelnden Frage zweckdienlich ist, ein Vertreter einer sonstigen Dienststelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen.

6 Der Generalsekretär der Verwaltungskommission nimmt an allen Tagungen der Verwaltungskommission und ihrer Arbeitsgruppen in Begleitung der von ihm zu bestimmenden Sekretariatsangehörigen teil. Bei Verhinderung bestimmt er, welcher oder welche Sekretariatsangehörige die Vertretung übernimmt.

Article 3

1 Der Vorsitz in der Verwaltungskommission wird von dem Mitglied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter zur selben Zeit nach Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Vorsitz im Rat innehat. Der Vorsitzende vertritt die Verwaltungskommission in dem Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie in allen sonstigen Fällen.

2 Ist der amtierende Vorsitzende verhindert, so nimmt der Stellvertreter den Vorsitz wahr.

3 Wenn ein Mitglied der Verwaltungskommission den Vorsitz wahrnimmt, kann an seiner Stelle der Stellvertreter abstimmen.

4 Die Verwaltungskommission wird vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen; das Einberufungsschreiben soll mindestens zehn Tage vor der Tagung den ordentlichen Mitgliedern und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen zugesandt werden.

5 Schriftstücke der Verwaltungskommission werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

6 Der Vorsitzende kann dem Generalsekretär der Verwaltungskommission für die Abhaltung von Sitzungen und für die Durchführung der Aufgaben, die der Verwaltungskommission obliegen, Weisungen erteilen.

Article 4

1 Die Verwaltungskommission kann für besondere Fragen Arbeits- und Studiengruppen bilden. An den Sitzungen dieser Gruppen können die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen teilnehmen.

2 Den Vorsitz der Arbeits- und Studiengruppen übernimmt jeweils eine vom Vorsitzenden der Verwaltungskommission im Einvernehmen mit der Vertretung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Person.

3 Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird zu der Tagung der Verwaltungskommission einberufen, in der der Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe geprüft wird.

4 Wenn die Verwaltungskommission eine Arbeitsgruppe einsetzt, kann sie die Arbeitsgruppe beauftragen, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass das Ergebnis ohne weitere Diskussionen von der Verwaltungskommission angenommen werden kann.

5 Die Verwaltungskommission kann Ad-hoc-Gruppen aus einer begrenzten Zahl von Personen einsetzen, die Vorschläge zu bestimmten Themen ausarbeiten und sie der Verwaltungskommission zur Annahme unterbreiten. Die Verwaltungskommission beschließt für jede Ad-hoc-Gruppe, wer die Berichterstattung übernimmt, welche Aufgaben zu erfüllen sind und innerhalb welcher Zeit die Gruppe der Verwaltungskommission ihre Ergebnisse vorlegen muss.

Article 5

1 Die Verwaltungskommission tagt mindestens viermal jährlich.

2 Alljährlich ist eine der Tagungen insbesondere der Prüfung des Standes der Forderungen entsprechend Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in Gegenwart des amtierenden Vorsitzenden des Rechnungsausschusses vorbehalten, der der Verwaltungskommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gleichzeitig Bericht erstattet.

3 Die Verwaltungskommission muss zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten, wenn mindestens vier Mitglieder oder die Vertretung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dies beantragen. In dem Antrag ist der Zweck der Tagung näher zu bezeichnen.

4 Ausnahmsweise kann die Verwaltungskommission ihre Tagung außerhalb ihres Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer internationalen Organisation abhalten.

Article 6

1 Der Generalsekretär stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Verwaltungskommission und dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Bevor der Generalsekretär die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung vorschlägt, kann er die beteiligten Delegationen um ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage ersuchen, sofern dies notwendig erscheint. Die vorläufige Tagesordnung wird den ordentlichen Mitgliedern und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen mindestens zehn Tage vor Beginn der Tagung zugeleitet. Die Tagungsunterlagen werden ihnen übermittelt, sobald sie verfügbar sind.

2 Auf der vorläufigen Tagesordnung stehen grundsätzlich die Punkte, deren Aufnahme von einem Mitglied der Verwaltungskommission oder vom Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mindestens 20 Tage vor der Tagung beantragt wurde; auch einschlägige Aufzeichnungen müssen dem Sekretariat gegebenenfalls mindestens 20 Tage vor Beginn der Tagung vorliegen.

3 Die Verwaltungskommission setzt zu Beginn jeder Tagung die Tagesordnung fest. Punkte, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sind, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.

4 Von den Delegationen einzureichende Aufzeichnungen sollen dem Sekretariat vorbehaltlich einer von der Verwaltungskommission ausdrücklich festgesetzten anderen Frist innerhalb von höchstens zwei Monaten übersandt werden. Wenn das Sekretariat bei Ablauf der Frist nicht sämtliche Aufzeichnungen erhalten hat, muss die betreffende Frage auf der ersten Tagung der Verwaltungskommission nach Ablauf der Frist erörtert werden.

5 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission und der Vertreter der Europäischen Kommission sind berechtigt, der Verwaltungskommission konkrete Fragen über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorzulegen, sofern unterschiedliche Auslegungen durch die Mitgliedstaaten oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission die Rechte von Personen gefährden können. Die betreffende Frage wird auf der ersten Tagung der Verwaltungskommission nach Vorlage der Frage gemäß Absatz 2 erörtert. Im Protokoll der Tagung sind die Auffassungen die einzelnen Mitgliedstaaten und des Vertreters der Kommission zu den vorgelegten Fragen festzuhalten.

Article 7

1 Vorbehaltlich des Artikels 8 können gültige Beschlüsse nur von zwanzig Mitgliedern bzw. den entsprechenden stellvertretenden Mitgliedern gefasst werden.

2 Die Verwaltungskommission kann beschließen, dass sie einen Beschluss im schriftlichen Verfahren annimmt. In diesem Fall übermittelt der Vorsitzende den anzunehmenden Text den Mitgliedern der Verwaltungskommission. Den Mitgliedern wird eine Frist gesetzt, innerhalb der sie antworten können, ob sie den vorgeschlagenen Text annehmen oder ablehnen. Keine Antwort gilt als Enthaltung. Nach Ablauf der Frist teilt der Vorsitzende den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Ein Beschluss, der die erforderliche Anzahl von Ja-Stimmen erhalten hat, gilt als angenommen am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern gesetzt wurde.

3 Schlägt ein Mitglied der Verwaltungskommission im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eine Änderung des Schriftstücks vor, so hat der Vorsitzende zwei Möglichkeiten: a) Er leitet ein neues schriftliches Verfahrens gemäß Absatz 2 ein, indem er den Mitgliedern den geänderten Vorschlag zuleitet oder b) er hebt das schriftliche Verfahren auf und lässt das Thema auf der nächsten Tagung erörtern — je nachdem, welches Vorgehen der Vorsitzende in dieser Angelegenheit für zweckmäßig hält.

4 Verlangt ein Mitglied der Verwaltungskommission vor Ablauf der Antwortfrist die Erörterung des vorgeschlagenen Schriftstücks auf einer Tagung der Verwaltungskommission, wird das schriftliche Verfahren aufgehoben. Die Angelegenheit wird dann auf der nächsten Tagung der Verwaltungskommission erörtert.

Article 8

1 Beschlüsse werden entweder mit Zustimmung aller Mitglieder der Verwaltungskommission oder mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder oder mit den Ja-Stimmen von mindestens zwanzig Mitgliedern der Verwaltungskommission gefasst.

2 Die Zustimmung aller Mitglieder der Verwaltungskommission ist erforderlich für: a) Beschlüsse zur Auslegung der Verordnungen und zur Durchführung des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 b) Beschlüsse zur Änderung der Satzung

3 Die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder ist erforderlich für: a) Beschlüsse zur Durchführung des Artikels 81 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 b) Beschlüsse zu Vorschlägen zur Änderung der Verordnungen

4 Die Stimmenthaltung anwesender oder vertretener Mitglieder steht der Annahme der in Absatz 3 genannten Beschlüsse nicht entgegen, wenn mindestens zwanzig Ja-Stimmen dafür abgegeben werden.

5 Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 7 schließen Stimmenthaltungen die Annahme von Beschlüssen gemäß Absatz 3 nicht aus, sofern mindestens zwanzig Ja-Stimmen dafür abgegeben werden.

Article 9

1 Jedes bei einer Abstimmung anwesende Mitglied, das sich der Stimme enthält, ist vom Vorsitz nach dem Namensaufruf zu ersuchen, die Gründe für seine Stimmenthaltung bekannt zu geben, sofern das Mitglied dies wünscht.

2 Hat sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stimme enthalten, so gilt der zur Abstimmung gebrachte Vorschlag als nicht in Erwägung gezogen.

Article 10

1 Beschlüsse und Empfehlungen, die aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gefasst werden, sind vorbehaltlich gegenteiliger Stellungnahmen der Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungskommission zu begründen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2 Der Generalsekretär veranlasst alles für die Veröffentlichung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Amtsblatt der Europäischen Union Erforderliche.

3 Die Mitglieder der Verwaltungskommission sorgen dafür, dass geeignete innerstaatliche Weisungen erteilt werden, um die einwandfreie Durchführung der veröffentlichten und unveröffentlichten Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission zu gewährleisten.

4 Eine Urschrift der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission wird in den Sprachen der Gemeinschaft ausgefertigt, vom Vorsitzenden unterzeichnet und im Archiv des Sekretariats aufbewahrt.

5 Die Beschlüsse und Empfehlungen gelten entweder ab dem darin festgelegten Tag, oder, bei Fehlen einer solchen Angabe, ab dem 1. Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 11

1 Über jede Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, das grundsätzlich in der darauf folgenden Tagung genehmigt werden soll. Die Mitglieder, die das Protokoll nicht in ihrer Landessprache erhalten haben, können sich ihre endgültige Genehmigung bis zum Erhalt des Protokolls in ihrer Landessprache vorbehalten.

2 Zu Entscheidungen von besonderer Dringlichkeit kann auf der Tagung, auf der sie gefasst werden, eine ihre endgültige Annahme beinhaltende Erklärung abgegeben werden.

Article 12

Jeder neue Vorsitz unterbreitet sein Arbeitsprogramm und die Pläne für dessen Durchführung.

Article 13

Die Verwaltungskommission erstellt in regelmäßigen Zeitabständen einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeit und die Durchführung der Verordnungen über soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Der Bericht wird dem durch Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingesetzten Beratenden Ausschuss für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer unterbreitet.

Article 14

Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet im Bedarfsfall der Gerichtshof gemäß Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Article 15

Die Sprachen der Verwaltungskommission sind die gemäß Artikel 290 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbarten Amtssprachen der Organe der Gemeinschaft.

Article 16

Der Satzung liegt ein Verhaltenskodex bei, der die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Verwaltungskommission straffen soll.

Article 17

Diese Satzung wird dem für Beschäftigung und Soziales zuständigen Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt und durch einen Briefwechsel zwischen ihm und dem Vorsitzenden der Verwaltungskommission ergänzt. Satzung und Briefwechsel treten drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und treten an die Stelle der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 1995 veröffentlichten entsprechenden Urkunden.

Relations

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