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2005/684/EG, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom)

CELEX
32005Q0684
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-09-28
In force since
2009-07-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In diesem Statut werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments festgelegt.

Article 2

1 Die Abgeordneten sind frei und unabhängig.

2 Vereinbarungen über die Niederlegung des Mandats vor Ablauf oder zum Ende einer Wahlperiode sind nichtig.

Article 3

1 Die Abgeordneten geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

2 Vereinbarungen über die Art und Weise der Ausübung des Mandats sind nichtig.

Article 4

Schriftstücke und elektronische Aufzeichnungen, die ein Abgeordneter empfangen, verfasst oder verschickt hat, sind Dokumenten des Parlaments nicht gleichgestellt, es sei denn, sie wurden gemäß der Geschäftsordnung eingereicht.

Article 5

1 Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsakt einzubringen.

2 Das Parlament legt in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fest.

Article 6

1 Die Abgeordneten haben das Recht auf Einsicht in alle Akten, die sich im Besitz des Parlaments befinden.

2 Absatz 1 gilt nicht für persönliche Akten oder Abrechnungen.

3 Rechtsakte der Europäischen Union und Vereinbarungen der Institutionen über den Zugang zu Dokumenten bleiben von Absatz 1 unberührt.

4 Das Parlament legt die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fest.

Article 7

1 Die Dokumente des Parlaments werden in alle Amtssprachen übersetzt.

2 Die Redebeiträge werden simultan in alle anderen Amtssprachen gedolmetscht.

3 Das Parlament legt die Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels fest.

Article 8

1 Die Abgeordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

2 Das Parlament legt die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts in seiner Geschäftsordnung fest.

Article 9

1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert.

2 Sie haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein Übergangsgeld und ein Ruhegehalt.

3 Vereinbarungen über die Verwendung der Entschädigung, des Übergangsgeldes und des Ruhegehaltes zu anderen als privaten Zwecken sind unwirksam.

4 Die Hinterbliebenen von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Article 10

Die Entschädigung beläuft sich auf jeweils 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Article 11

Die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament erhält, wird auf die Entschädigung angerechnet.

Article 12

1 Die Entschädigung nach Artikel 9 unterliegt der Gemeinschaftssteuer unter den gleichen Bedingungen, wie sie auf der Grundlage von Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind.

2 Die Abzüge für berufliche und persönliche Kosten sowie Familienzulagen oder Beihilfen aus sozialen Gründen gemäß Artikel 3 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften finden keine Anwendung.

3 Absatz 1 berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf die Entschädigung die Bestimmungen des nationalen Steuerrechts anzuwenden, sofern jegliche Doppelbesteuerung vermieden wird.

4 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Entschädigung bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkommen zu berücksichtigen.

5 Dieser Artikel findet auch Anwendung auf das Übergangsgeld sowie das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung nach den Artikeln 13, 14, 15 und 17.

6 Die Leistungen nach den Artikeln 18, 19 und 20 und die Beiträge zum Pensionsfonds nach Artikel 27 unterliegen keiner Steuer.

Article 13

1 Die Abgeordneten haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein Übergangsgeld in Höhe der Entschädigung nach Artikel 10.

2 Dieser Anspruch besteht für jedes Jahr der Ausübung des Mandats für einen Monat, mindestens jedoch für sechs und höchstens für 24 Monate.

3 Der Anspruch besteht nicht bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes.

4 Im Fall des Todes wird das Übergangsgeld letztmals in dem Monat gezahlt, in dem der ehemalige Abgeordnete verstorben ist.

Article 14

1 Die ehemaligen Abgeordneten haben mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

2 Dieses Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, insgesamt jedoch nicht mehr als 70 %.

3 Der Anspruch auf Ruhegehalt besteht unabhängig von jedem anderen Ruhegehalt.

4 Artikel 11 findet entsprechende Anwendung.

Article 15

1 Die Abgeordneten haben im Fall einer Invalidität, die während des Mandats entstanden ist, Anspruch auf ein Ruhegehalt.

2 Artikel 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Höhe des Ruhegehaltes beträgt jedoch mindestens 35 % der Entschädigung nach Artikel 10.

3 Der Anspruch entsteht mit der Niederlegung des Mandats.

4 Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

5 Artikel 11 findet entsprechende Anwendung.

Article 16

Hat ein ehemaliger Abgeordneter gleichzeitig Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld nach Artikel 13 und von Ruhegehalt nach den Artikeln 14 oder 15, so wird die Regelung angewandt, für die er sich entscheidet.

Article 17

1 Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder haben im Fall des Todes eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch oder eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt nach den Artikeln 14 oder 15 hatte, einen Anspruch auf Versorgung.

2 Der Gesamtbetrag der Versorgung darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, auf das der Abgeordnete am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätte oder das dem ehemaligen Abgeordneten zustand oder zugestanden hätte.

3 Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 % des in Absatz 2 genannten Betrages, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10. Der Anspruch wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe nur zu Versorgungszwecken geschlossen wurde.

4 Ein unterhaltsberechtigtes Kind erhält 20 % des in Absatz 2 genannten Betrages.

5 Erforderlichenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung im Verhältnis der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Prozentsätze zwischen dem Ehegatten und den Kindern aufgeteilt.

6 Die Versorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats gezahlt.

7 Bei Tod des Ehegatten erlischt dessen Anspruch am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist.

8 Der Anspruch eines Kindes erlischt mit Ende des Monats, an dem es das 21. Lebensjahr vollendet. Er besteht jedoch für die Dauer der Berufsausbildung fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Lebensjahr vollendet. Er besteht auch fort, solange das Kind wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

9 Partner aus in den Mitgliedstaaten anerkannten Lebensgemeinschaften werden Ehegatten gleichgestellt.

10 Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Article 18

1 Die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die ein Ruhegehalt beziehen, sowie die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen.

2 Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Article 19

1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf Versicherungsschutz zur Deckung der Risiken, die mit der Ausübung des Mandats verbunden sind.

2 Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest. Die Abgeordneten tragen ein Drittel der anfallenden Versicherungsprämien.

Article 20

1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Ausübung des Mandats entstehen.

2 Für Reisen zu und von den Arbeitsorten und für sonstige Dienstreisen erstattet das Parlament die tatsächlich entstandenen Kosten.

3 Die übrigen mandatsbedingten Aufwendungen können pauschal erstattet werden.

4 Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

5 Artikel 9 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

Article 21

1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die frei von ihnen ausgewählt werden.

2 Das Parlament trägt die durch ihre Beschäftigung tatsächlich anfallenden Kosten.

3 Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Article 22

1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf Nutzung der Büro- und Kommunikationseinrichtungen sowie der Dienstfahrzeuge des Parlaments.

2 Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Article 23

1 Sämtliche Zahlungen werden aus dem Haushalt der Europäischen Union geleistet.

2 Die fälligen Zahlungen nach den Artikeln 10, 13, 14, 15 und 17 erfolgen monatlich in Euro oder wahlweise in der Währung desjenigen Mitgliedstaats, in dem der Abgeordnete seinen Wohnsitz hat. Das Parlament legt die Bedingungen fest, unter denen die Zahlungen erfolgen.

Article 24

Die Beschlüsse zur Durchführung dieses Statutes treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 25

1 Die Abgeordneten, die vor Inkrafttreten des Statuts dem Parlament bereits angehörten und wiedergewählt wurden, können sich hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System entscheiden.

2 Diese Zahlungen werden aus dem Haushalt des Mitgliedstaates geleistet.

Article 26

1 Die Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 im bisherigen nationalen System bleiben wollen, teilen diese Entscheidung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Statuts schriftlich mit.

2 Die Entscheidung ist endgültig und unwiderruflich.

3 Liegt eine solche Mitteilung innerhalb der Frist nicht vor, gelten die Bestimmungen dieses Statuts.

Article 27

1 Der vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds wird nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt.

2 Die erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben in vollem Umfang erhalten. Das Parlament kann Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb neuer Rechte oder Anwartschaften festlegen.

3 Abgeordnete, die die Entschädigung nach Artikel 10 erhalten, können in dem freiwilligen Pensionsfonds keine neuen Rechte oder Anwartschaften mehr erwerben.

4 Der Fonds steht den Abgeordneten, die nach dem Inkrafttreten dieses Statuts erstmals in das Parlament gewählt werden, nicht zur Verfügung.

5 Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

Article 28

1 Ein Anspruch auf Ruhegehalt, den ein Abgeordneter zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts nach einzelstaatlichen Regelungen erworben hat, bleibt in vollem Umfang erhalten.

2 Wenn die Dauer der Mandatsausübung im Europäischen Parlament oder in einem nationalen Parlament nach den einzelstaatlichen Regelungen nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Ruhegehalt auszulösen, werden diese Zeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltes auf der Grundlage dieses Statuts berücksichtigt. Das Parlament kann mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Vereinbarungen über die Übertragung erworbener Anwartschaften schließen.

Article 29

1 Jeder Mitgliedstaat kann für die Abgeordneten, die in ihm gewählt wurden, eine von den Bestimmungen dieses Statuts abweichende Regelung über die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung für eine Übergangszeit beschließen, die die Dauer von zwei Wahlperioden des Europäischen Parlaments nicht überschreiten darf.

2 Die Abgeordneten sind durch eine solche Regelung den Abgeordneten der jeweiligen nationalen Parlamente zumindest gleichzustellen.

3 Sämtliche Zahlungen werden aus dem Haushalt des jeweiligen Mitgliedstaats geleistet.

4 Die Ansprüche der Abgeordneten nach den Artikeln 18 bis 22 dieses Statuts werden durch eine solche Regelung nicht berührt.

Article 30

Dieses Statut tritt am ersten Tag der im Jahre 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments in Kraft.

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