Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 117/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 über die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Schuhwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern

CELEX
32005R0117
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-26
In force since
2005-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Überführung bestimmter, in Anhang I aufgeführter Schuhwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unterliegt einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3285/94.

Article 2

1 Für die Überführung der in Artikel 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist die Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich.

2 Das in Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags des Gemeinschaftseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ohne weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Einreichung als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eingegangen.

3 Ein von einer der in Anhang II genannten Behörden ausgestelltes Überwachungsdokument ist überall in der Gemeinschaft gültig.

4 Das Überwachungsdokument ist auf einem Vordruck auszustellen, der dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 entspricht. Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten: a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer sowie gegebenenfalls der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendeten Identifikationsnummer) sowie die Mehrwertsteuernummer, sofern der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist; b) gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer); c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers; d) genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben: i) handelsübliche Bezeichnung, ii) TARIC-Code(s), iii) Ursprungsland (insbesondere die Volksrepublik China), iv) Herkunftsland; e) Warenmenge, ausgedrückt in Paar; f) cif-Wert der Waren frei Gemeinschaftsgrenze in Euro für jede Position der Kombinierten Nomenklatur; g) voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung; h) Angabe, ob der Antrag eine Sendung im Rahmen eines Vertrages betrifft, für den bereits ein Antrag auf ein Überwachungsdokument gestellt worden ist; i) folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.“ Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags sowie der Pro-forma-Rechnung vorlegen. Er hat auf Anfrage — und insbesondere in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt in China erworben wird — eine vom Hersteller ausgestellte Herstellerbescheinigung vorzulegen.

5 Die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments wird hiermit auf sechs Monate festgesetzt. Die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments kann um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

6 Der Einführer hat das Überwachungsdokument nach Ablauf seiner Geltungsdauer an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

7 Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Sämtliche Dokumente und Belege müssen jedoch den zuständigen Behörden zugänglich sein.

8 Unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Zollstellen über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Dokument haben, kann das Überwachungsdokument auf elektronischem Wege ausgestellt werden.

Article 3

1 Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 % von dem auf dem Überwachungsdokument angegebenen Preis abweicht oder dass die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der tatsächlich eingeführten Waren die Menge oder den Wert auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

2 Der Antrag auf ein Überwachungsdokument und das Überwachungsdokument selbst sind vertraulich. Lediglich die zuständigen Verwaltungsbehörden und der Antragsteller haben Zugang zu den in diesen Anträgen und Dokumenten enthaltenen Informationen.

Article 4

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen: a) so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro, für die Überwachungsdokumente ausgestellt wurden; b) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission innerhalb von sechs Wochen nach Monatsende die Einzelheiten zu den Einfuhren des betreffenden Monats. Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN-Codes“) aufzuschlüsseln.

2 Die Mitgliedstaaten notifizieren alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsfälle und gegebenenfalls die Gründe, aus denen sie die Erteilung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben.

Article 5

1 Die in Anhang III aufgeführten Schuhwaren unterliegen einem System der nachträglichen statistischen Überwachung.

2 Nach Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Kommission möglichst wöchentlich, mindestens jedoch an jedem Monatsende, die eingeführten Gesamtmengen (in Paar) und ihren Wert (Warenwert frei Gemeinschaftsgrenze in Euro) mit, wobei sie den KN-Code angeben und die Maßeinheiten sowie gegebenenfalls die besonderen Maßeinheiten der Kombinierten Nomenklatur verwenden. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.

Article 6

Alle gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Mitteilungen sind an die Kommission zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.

Article 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Kapitel 1 gilt ab 1. Februar 2005 und längstens bis 31. Januar 2006.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions