Verordnung (EG) Nr. 145/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, des KN-Codes ex28366000 (TARIC-Code 2836600010) mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Der vorläufige Antidumpingzoll entspricht dem nachstehend für Waren der folgenden Hersteller angegebenen festen Betrag: LandHersteller Zoll (EUR/t) TARIC-ZusatzcodeVolksrepublik China Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd 62, Qinglong Road, Songhe Town, Jingshan County Hubei Province, Volksrepublik China 20,6A606 Zaozhuang Yongli Chemical Co. South Zhuzibukuang Qichun, Zaozhuang City Center District Shangdong Province, Volksrepublik China 45,7A607Alle übrigen Unternehmen60,8A999
3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4 Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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