Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des europäischen parlaments und des rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.
Article 2 Datenübermittlung
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I. Für die Daten gelten die in Anhang II aufgeführten Definitionen.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.
Article 3 Datenquellen
1 Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese können auch verwaltungstechnische Datenquellen wie etwa Unternehmensregister einschließen.
2 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen fristgerecht und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.
3 Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen übermittelt werden (einschließlich Nullwerten).
Article 4 Qualitätskriterien und -berichte
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.
2 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (im Folgenden „Qualitätsbericht“ genannt).
3 Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs- und -aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung festgelegt. Die Qualität der übermittelten Daten wird anhand der Qualitätsberichte von der Kommission mit Unterstützung durch den in Artikel 11 genannten Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistiken bewertet. Diese Bewertung durch die Kommission wird dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken können, spätestens drei Monate, nachdem die betreffende Änderung anwendbar wird, mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten von jeglichen Mitteilungen dieser Art.
Article 5 Datenströme
Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) nach folgenden Datenströmen zusammengestellt: a) Euroindikatoren der Zahlungsbilanz, b) vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken, c) internationaler Dienstleistungsverkehr, d) Direktinvestitionsströme (DI-Ströme), e) Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände). Anhang I enthält eine genauere Beschreibung dieser Datenströme.
Article 6 Berichtszeitraum und Periodizität
Die Mitgliedstaaten stellen die Datenströme entsprechend dem jeweils ersten Berichtszeitraum und der in Anhang I bestimmten Periodizität zusammen.
Article 7 Übermittlung der Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, das von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.
Article 8 Übermittlung und Austausch vertraulicher Daten
1 Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 ist eine Übermittlung vertraulicher Daten zwischen Eurostat und der EZB insoweit möglich, als sie erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen den Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union und denen des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten sicherzustellen, die die einheitliche Währung eingeführt haben.
2 Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass die EZB die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt und die Bedingungen des Artikels 14 jener Verordnung erfüllt.
3 Der Austausch vertraulicher Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist zwischen Mitgliedstaaten dann zulässig, wenn er erforderlich ist, um die Qualität der Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union zu gewährleisten. Mitgliedstaaten, die vertrauliche Daten von anderen Mitgliedstaaten erhalten, behandeln diese Informationen vertraulich.
Article 9 Verbreitung
Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellte Gemeinschaftsstatistik mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben.
Article 10 Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen
Die erforderlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Maßnahmen betreffen: a) die Aktualisierung der Definitionen (Anhang II); b) die Aktualisierung von Datenanforderungen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen (Anhang I).
Article 11 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Zahlungsbilanzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz verwiesen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die EZB kann als Beobachterin an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Article 12 Durchführungsbericht
Bis zum 28 Februar 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält insbesondere: a) Angaben zur Qualität der erstellten Statistik; b) eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten; c) Angaben der Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen; d) eine Überprüfung der Arbeitsweise des Ausschusses sowie eine Empfehlung, ob der Anwendungsbereich der Durchführungsmaßnahmen neu festgelegt werden soll.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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