Verordnung (EG) Nr. 284/2005 der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden
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Article 1
Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Schweiz oder Liechtenstein, so muss für die Zahlung der Erstattung für die unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 fallenden Waren, die in den Tabellen I und II zu Protokoll 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis über die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.
Article 2
Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 fallenden Waren, die in den Tabellen I und II zu Protokoll 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 genannt sind, in die Schweiz und nach Liechtenstein wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Februar 2005.
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