Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates
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Article 1 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an nach den Artikeln 3, 4 und 5 beihilfefähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten, die diese zur Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Seuchen, mit Ausnahme der Seuchen, die Equiden befallen, sowie der in Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 dieser Entscheidung genannten Seuchen in den dort genannten Fällen machen.
2 Unbeschadet der Möglichkeit, durch die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 2 und 3 und Artikel 11 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Entscheidungen (nachstehend: „besondere Entscheidungen“) weitere Kriterien für die Beihilfefähigkeit festzulegen, kann die Anwendung dieser Verordnung im Rahmen dieser Entscheidungen auch auf die Finanzierung von Maßnahmen, die nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannt sind, erstreckt werden, insbesondere auf: a) die in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer v) der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehene Entschädigung bei Impfungen und b) die operativen Ausgaben, die im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen anfallen.
3 Diese Verordnung beeinträchtigt nicht den Grundsatz, wonach nur solche Ausgaben der Mitgliedstaaten für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage kommen, die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehen.
Article 2 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen: a) „zügige und angemessene Entschädigung“: Entschädigung in Höhe des Marktpreises der Tiere, die innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung gezahlt wird; b) „Marktpreis“: Der Preis entspricht dem Handelswert des Tieres, den der Tierhalter unter Berücksichtigung von Tauglichkeit, Qualität und Alter des Tieres unmittelbar vor seiner Ansteckung oder Tötung normalerweise hätte erzielen können; c) „angemessene Ausgaben“: Ausgaben für den Kauf von Material oder für Dienstleistungen, die im Vergleich mit den Marktpreisen vor der Feststellung der Krankheit nicht unverhältnismäßig sind; d) „notwendige Ausgaben“: Ausgaben für den Kauf von in Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffern i) bis iv) und Buchstabe b) der Entscheidung 90/424/EWG genanntem Material oder für dort genannte Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung geregelten beihilfefähigen Ausgaben nachgewiesen wurden; e) „obligatorische Keulung“: die obligatorische Tötung in den Ausbruchsherden und Präventivtötungen (wegen Kontakt, Nachbarschaft, Verdacht oder Suppressivimpfung), die aufgrund eines besonderen Gesundheitsrisikos ausdrücklich angeordnet und ausgeführt werden. Die Definitionen der Buchstaben a) bis d) gelten auch für die obligatorische Vernichtung von Eiern.
Article 3 Zuschussfähige Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird
Die Mitgliedstaaten erhalten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für: a) die zügige und angemessene Entschädigung der Tierhalter, die gezwungen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer i) der Entscheidung 90/424/EG ihre Tiere zu keulen oder Eier zu vernichten; b) die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der obligatorischen Keulung und Beseitigung von Tieren und verseuchten Produkten, der Reinigung und Desinfizierung der Räumlichkeiten sowie der Reinigung und Desinfizierung und gegebenenfalls Vernichtung verseuchter Gerätschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffern i) bis iv) und Buchstabe b) der Entscheidung 90/424/EWG; c) die Ausgaben im Zusammenhang mit den sonstigen Maßnahmen, die im Rahmen und unter den Bedingungen der besonderen Entscheidungen über eine Beteiligung der Gemeinschaft an solchen Maßnahmen, u. a. an den Ausgaben für Impfungen, beschlossen werden können.
Article 4 Berechnung des Entschädigungshöchstsatzes je Tier
1 Der für die Berechnung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zugrunde gelegte Einheitswert je Tier oder Produkt beträgt höchstens den auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Entschädigung für Tiere oder Produkte berechneten Mittelwert, geteilt durch die entsprechende Zahl der Tiere oder Produkte. Es gelten folgende Höchstbeträge: a) 900 EUR für jedes getötete Rind, b) 125 EUR für jedes getötete Schwein, c) 100 EUR für jedes getötete Schaf oder jede getötete Ziege, d) 2,20 EUR für jede getötete Legehenne, 1,20 EUR für jedes getötete Masthuhn, e) 0,20 EUR für jedes Brutei und 0,04 EUR für jedes Konsumei. Wenn der berechnete mittlere Einheitswert über den in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstbeträgen liegt und die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 gemeldeten Marktpreise und die Ergebnisse der in Artikel 10 genannten Kontrollen dies rechtfertigen, nimmt die Kommission als Grundlage für die Berechnung des Gemeinschaftsbeitrags den berechneten Wert.
2 Die in Absatz 1 genannten Höchstwerte werden von der Kommission für alle Kategorien von Tieren und Produkten oder Teilen davon aktualisiert und ergänzt, um der Entwicklung der Marktbedingungen, vor allem der Inflationsrate, Rechnung zu tragen.
Article 5 Berechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Operativen Ausgaben
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 3 Buchstaben b) und c) genannten Ausgaben betrifft nur die notwendigen und angemessenen Ausgaben für die im Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Ausgaben.
2 Bei der Berechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden von den von dem Mitgliedstaat angegebenen Ausgaben u. a. die folgenden Ausgaben nicht berücksichtigt: a) Mehrwertsteuer und andere Steuern, b) Bezüge von Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten, c) Ausgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen, vor allem Verkehrsmittel, mit Ausnahme von Verbrauchsgütern, d) Ausgaben für nicht obligatorische Tötungen, e) mit anderen Gemeinschaftshilfen, wie etwa den Schlachtprämien, kumulierte Entschädigungen, wenn dies gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstößt, f) Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Abriss oder der Erneuerung von Betriebsstätten, Infrastrukturkosten sowie durch wirtschaftliche Verluste oder Arbeitslosigkeit wegen der Tierseuche oder des Verbots der Wiederbelegung entstandener Ausgaben.
Article 6 Vor Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zu übermittelnde Informationen
1 Tritt einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fälle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, so unterrichtet dieser die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs über die betroffenen Kategorien von Tieren oder Produkten und über die festgestellten Marktpreise für jede dieser Kategorien.
2 Spätestens zwei Monate nach der amtlichen Bestätigung des ersten Ausbruchs und danach in zweimonatigen Abständen übermittelt der Mitgliedstaat elektronisch die folgenden wesentlichen Angaben über die Entschädigungskosten in dem in Anhang IIa vorgegebenen Format: Zahl der getöteten Tiere nach Kategorie, gegebenenfalls auch die Zahl der vernichteten Eier, und Betrag der bereits gezahlten Entschädigung für jede Kategorie.
3 Spätestens drei Monate nach der amtlichen Bestätigung des ersten Ausbruchs und danach in zweimonatigen Abständen übermittelt der Mitgliedstaat elektronisch die folgenden wesentlichen Angaben über die operativen Ausgaben in dem in Anhang IIb vorgegebenen Format: Ausgaben für die Tötung sowie die Beförderung und Vernichtung von Tierkörpern, Eiern und Milch, für die Reinigung, Desinfizierung der Betriebe und die Ungezieferbekämpfung in den Betrieben sowie für die Vernichtung von Futtermitteln und gegebenenfalls Geräten.
Article 7 Voraussetzungen für die Zahlung und Nachweise
1 Die in Artikel 3 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf folgender Grundlage gewährt: a) offizieller Antrag auf Erstattung mit Ausgabenaufstellung im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels, b) die in Anhang V aufgeführten Nachweise für die Ausgaben der einzelnen Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wird, c) ein epidemiologischer Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere gekeult und beseitigt worden sind, d) gegebenenfalls die Ergebnisse der in Artikel 10 genannten Prüfungen. Die unter Buchstabe b) genannten Nachweise sowie alle relevanten Informationen, auch Handelsinformationen, werden der Kommission auf Anfrage für die von ihr durchzuführenden Prüfungen vor Ort zur Verfügung gestellt.
2 Der Teil „angemessene Entschädigung“ der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Ausgabenaufstellung ist in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang III binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe der besonderen Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe einzureichen. Der Teil „operative Ausgaben“ der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Ausgabenaufstellung ist in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang IV binnen sechs Monaten ab dem Datum der Feststellung des letzten Ausbruchs einzureichen. Die Kommission kann die in den Unterabsätzen 1 und 2 geregelten Fristen verlängern, wenn die Mitgliedstaaten objektive und stichhaltige Gründe anführen.
3 Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um a) sich zu vergewissern, dass die finanziellen Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; b) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen; c) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen; d) die in Artikel 3 Buchstabe a) genannte zügige und angemessene Entschädigung der Eigentümer durchzuführen; e) im Voraus die Mobilisierung und Beschaffung der Dienstleistungen und der Geräte zu organisieren, die zur Bewältigung einer Krise erforderlich sind, vor allem für die Keulung, die Beförderung, die Beseitigung bzw. Vernichtung der Tierkörper, Eier und Produkte sowie die Reinigung und Desinfektion, und zwar im Sinne einer wirtschaftlichen Verwendung ihrer eigenen Mittel. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auf Anfrage über die hierfür erlassenen Maßnahmen.
4 In jedem Fall ist in dem offiziellen Antrag auf Erstattung anzugeben, wie der Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Hinblick auf die finanzierten Maßnahmen im Mitgliedstaat ist, vor allem, welche Vorgänge noch nicht abgeschlossen sind, welche Beträge betroffen sind und warum diese Verfahren eingeleitet wurden.
Article 8 Wechselkurs
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in einer Landeswährung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 eingereichten Erstattungsanträge wird der Wechselkurs am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tages, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.
Article 9 Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben
1 Überschreiten die betroffenen Behörden die in Artikel 6 geregelten Fristen, kann dies eine Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um bis zu 5 % zur Folge haben, wobei die Qualität der gesammelten Informationen und das Ausmaß der gemeldeten Seuche berücksichtigt werden.
2 Bei Überschreiten der in Artikel 7 Absatz 2 geregelten Fristen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.
3 Halten die betroffenen Behörden die in Artikel 2 Buchstabe a) genannte Zahlungsfrist für die Entschädigung nicht ein, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um 25 %, wenn die Zahlung zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung oder der Vernichtung der Eier erfolgt; b) Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um 50 %, wenn die Zahlung zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung oder der Vernichtung der Eier erfolgt; c) Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um 75 %, wenn die Zahlung zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung oder der Vernichtung der Eier erfolgt; d) Kürzung der beihilfefähigen Ausgaben um 100 %, wenn die Zahlung mehr als 135 Tage nach der Keulung oder der Vernichtung der Eier erfolgt. Die Kommission kann andere Fristen anwenden und/oder geringere oder keine Kürzungen vornehmen, wenn die Mitgliedstaaten objektive und stichhaltige Gründe anführen.
4 Im Fall der Anfechtung der Entschädigung durch die Begünstigten werden die in Absatz 3 genannten Fristen für die betroffenen Fälle ausgesetzt.
Article 10 Prüfungen
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden kann die Kommission die Durchführung der in Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 3 genannten Maßnahmen sowie die Beihilfefähigkeit der damit zusammenhängenden Ausgaben prüfen und Prüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten vornehmen. Die Prüfungen können u. a. Dokumentenkontrollen und die Überprüfung der Kohärenz der Ausgabenaufstellungen in Bezug auf Preise, Zahl, Alter und Gewicht der Tiere, Legedatum der Eier, Aktualität der Rechnungen, Betriebsregister, Übernahmescheine, Transportbelege zum Gegenstand haben.
Article 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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