Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen ZusatzstoffenText von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die in Anhang I aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang I genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 2
Die in Anhang II aufgeführten Stoffe der Gruppe „Färbende Stoffe einschließlich Pigmente, sonstige färbende Stoffe“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang II genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 3
Die in Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.
Article 4
Die in Anhang IV aufgeführte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang IV aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.
Article 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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