Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

CELEX
32005R1183
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-07-18
In force since
2005-07-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde; 2. „Gelder“ sind finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel; b) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen; c) öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, lang und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge; d) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; e) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche; f) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden; g) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; h) andere Instrumente der Ausfuhrfinanzierung; 3. „Einfrieren von Geldern“ ist die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; 4. „wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; 5. „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ ist die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

Article 2

1 Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten werden, werden eingefroren.

2 Für oder zu Gunsten der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

3 Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

Article 3

1 Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) für Grundausgaben, wie die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen erforderlich sind; b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert und innerhalb von vier Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten.

2 Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, und wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat und sie von diesem gebilligt worden ist.

Article 4

Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 18. April 2005 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch das Pfandrecht gesichert sind oder deren Bestand in der Entscheidung bestätigt worden ist; c) das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung; d) die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; e) der Mitgliedstaat hat das Pfandrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Article 5

1 Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von a) Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten oder b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

2 Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.

Article 6

1 Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, a) Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 4 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln; b) mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

2 Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

3 Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Article 7

Die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Article 8

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

Article 9

1 Die Kommission ist befugt, a) Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses zu ändern; und b) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

2 Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

Article 10

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Article 11

Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge oder Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, e) für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.

Article 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions