Verordnung (EG) Nr. 1218/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates
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Article 1
1 Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2005 wird übergangsweise ein autonomes zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 2300 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg der KN-Codes 01029041, 01029049, 01029051, 01029059, 01029061, 01029069, 01029071 oder 01029079 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet. Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4203.
2 Für die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens.
Article 2
1 Das in Artikel 1 genannte Kontingent kann nur von natürlichen oder juristischen Personen in Anspruch genommen werden, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung nachweisen, dass sie im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 mindestens 50 Tiere der KN-Codes 010210 und 010290 eingeführt haben. Die Antragsteller müssen im einzelstaatlichen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.
2 Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das mit dem Sichtvermerk der Zollbehörde versehene Zolldokument über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das auf den Antragsteller Bezug nimmt. Die Mitgliedstaaten können eine von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie des genannten Dokuments zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.
3 Anträge von Marktteilnehmern, die zum 1. Januar 2005 keine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor mehr ausübten, sind unzulässig.
4 Unternehmen, die aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen sind, von denen jedes einzelne Mengen eingeführt hat, die mindestens der Menge gemäß Absatz 1 entsprechen, können Anträge auf Basis dieser Referenzeinfuhren stellen.
Article 3
1 Anträge auf Einfuhrrechte können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
2 Jeder Antrag auf Einfuhrrechte muss sich auf mindestens 50 Tiere und darf sich auf höchstens 5 % der insgesamt verfügbaren Menge beziehen. Geht ein Antrag über den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.
3 Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen.
4 Jeder Interessent darf für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.
5 Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Antragsteller mit ihren Anschriften und den beantragten Mengen mit. Alle Mitteilungen, auch mit der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt. Für die Meldung der tatsächlichen Anträge ist das Muster im Anhang dieser Verordnung zu verwenden.
Article 4
1 Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.
2 Gehen die Anträge auf Einfuhrrechte nach Artikel 3 über die verfügbaren Mengen hinaus, so setzt die Kommission einen einheitlichen Koeffizienten zur Kürzung der beantragten Mengen fest. Ergibt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Unterabsatz 1 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.
Article 5
1 Mit Einreichung des Antrags auf Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.
2 Für die zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
3 Bewirkt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Artikel 4 Absatz 2, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.
Article 6
1 Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.
2 Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragt und erhalten hat. Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz werden die Einfuhrrechte entsprechend verringert.
3 Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
4 Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten: a) in Feld 8 das Ursprungsland; b) in Feld 16 einer oder mehrere der folgenden KN-Codes: 01029041, 01029049, 01029051, 01029059, 01029061, 01029069, 01029071 ou 01029079; c) in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4203) und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.
Article 7
1 Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf Einfuhrrechte im Rahmen des Zollkontingents, wenn sie auf den Namen und mit der Anschrift ausgestellt sind, die in der jeweils beigefügten Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen sind.
2 Die Gültigkeit der Lizenzen ist bis zum 31. Dezember 2005 befristet.
3 Mit Einreichung des Lizenzantrags ist vom Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tier zu leisten.
4 Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
5 Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die eingeführten Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.
6 Unbeschadet des Titels III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch für den Kauf, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten: a) der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter im Ausfuhrdrittland auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers; b) dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Frachtbrief für die betreffenden Tiere; c) einem Dokument, dem zufolge die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Lizenzinhabers als Empfänger.
Article 8
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Article 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005.
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