Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 der Kommission vom 12. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut: „Der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG genannte Zeitraum von 12 Jahren wird für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 geprüft werden, bis 31. Dezember 2006 verlängert, für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 in der zweiten Stufe geprüft werden, bis 30. September 2007 und für die Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft werden, bis 31. Dezember 2008, sofern vor dem entsprechenden Zeitpunkt keine Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des fraglichen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG getroffen wurde oder wird. Während dieser Zeiträume dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weiterhin oder wieder zulassen.“ 2. Anhang II wird gemäß dem Anhang Teil I der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Der Anhang der Entscheidung 2002/928/EG wird entsprechend dem Anhang Teil II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Der Anhang der Entscheidung 2004/129/EG wird entsprechend dem Anhang Teil III der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 4
Der Anhang der Entscheidung 2004/140/EG wird entsprechend dem Anhang Teil IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 5
Der Anhang der Entscheidung 2004/247/EG wird entsprechend dem Anhang Teil V der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 6
Der Anhang der Entscheidung 2005/303/EG wird entsprechend dem Anhang Teil VI der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 7
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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