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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1460/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien

CELEX
32005R1460
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-09-08
In force since
2005-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3 Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollkontingente für bestimmte Weine

Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftszollkontingente der Anhänge I bis III, laufende Nummern 09.1001, 09.1107 und 09.1205, ist an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder eine von der zuständigen algerischen, marokkanischen oder tunesischen Behörde gemäß dem Muster in Anhang XII ausgestellte Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder ein Dokument V I 1 bzw. ein Teildokument V I 2 mit Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgelegt wird.“

Article 2

Für das Jahr 2005 wird die Menge der Gemeinschaftszollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits beginnt, mit Ausnahme der Menge der Zollkontingente für Weine mit den laufenden Nummern 09.1001 und 09.1003, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt.

Article 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2005.

Relations

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