Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Probenahme bei Rindfleisch
Die Probenahme bei Rindfleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt ist und mikrobiologisch zu untersuchen ist, wird gemäß Anhang I durchgeführt.
Article 2 Probenahme bei Schweinefleisch
Die Probenahme bei Schweinefleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt und mikrobiologisch zu untersuchen ist, wird gemäß Anhang I durchgeführt.
Article 3 Probenahme bei Geflügelfleisch
Die Probenahme bei Fleisch von Haushühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten und Gänsen, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt und mikrobiologisch zu untersuchen ist, wird gemäß Anhang II durchgeführt.
Article 4 Probenahme bei den Herden, von denen die Eier stammen
Die Probenahme bei den Herden, von denen die für Finnland und Schweden bestimmten Eier stammen, die mikrobiologisch zu untersuchen sind, ist gemäß Anhang III durchzuführen.
Article 5 Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung der Proben
1 Die mikrobiologische Untersuchung der gemäß den Artikeln 1 bis 4 entnommenen Proben auf Salmonellen ist nach der jüngsten Fassung folgender Normen durchzuführen: a) Norm EN/ISO 6579 („EN/ISO 6579“) oder b) Methode Nr. 71, beschrieben vom Nordischen Ausschuss für Lebensmittelanalyse (NMKL) („Methode Nr. 71“). Werden die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung von den Mitgliedstaaten angefochten, gilt die jüngste Fassung der EN/ISO 6579 als Referenzmethode.
2 Für Proben von Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch können folgende Untersuchungsmethoden, die durch die Verwendung von Fleischproben in den Validierungsuntersuchungen zu validieren sind, zur mikrobiologischen Untersuchung auf Salmonellen herangezogen werden: Methoden, die anhand der jüngsten Fassungen der EN/ISO 6579 oder der Methode Nr. 71 validiert wurden und, sofern es sich um ein handelsübliches Verfahren handelt, von Dritten gemäß dem Protokoll der Norm EN/ISO 16140 („EN/ISO 16140“) oder sonstigen international anerkannten Protokollen zertifiziert sind.
Article 6 Dokumentation
1 Sendungen mit in den Artikeln 1, 2 und 3 genanntem Fleisch muss ein Handelspapier beiliegen, das dem Muster in Anhang IV entspricht.
2 Sendungen mit in Artikel 4 genannten Eiern muss eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang V beiliegen.
Article 7
Die Entscheidungen 95/168/EG, 95/409/EG, 95/411/EG und 2003/470/EG werden aufgehoben.
Article 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
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