Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Abweichend von Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG werden mit dieser Verordnung Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten festgelegt. Die Vorschriften für Zirkustiere gelten sinngemäß auch für Dressurtiere. Diese Verordnung gilt unbeschadet: a) der Vorschriften bestimmter Mitgliedstaaten für tollwutempfängliche Tiere im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG, b) der einschlägigen Bescheinigungsvorschriften im Rahmen von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
Article 2 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: 1. „Zirkus“: ein fahrender Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit einem oder mehreren Tieren; 2. „Tier“: ein Tier der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG genannten Arten, das zu Unterhaltungs- oder Bildungszwecken öffentlich zur Schau gestellt wird; 3. „Zirkusbetreiber“: der Eigentümer des Zirkus, sein Bevollmächtigter oder eine andere für den Zirkus hauptverantwortliche Person; 4. „amtlicher Tierarzt“: der amtliche Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG.
Article 3 Bewegung zwischen Mitgliedstaaten
Ein Zirkus kann nur von einem Mitgliedstaat zum anderen ziehen, wenn er gemäß Artikel 4 registriert ist und die Anforderungen der Artikel 8, 9 und 10 erfüllt sind.
Article 4 Registrierung von Zirkussen
1 Mindestens 40 Arbeitstage, bevor ein Zirkus erstmals in einen anderen Mitgliedstaat zieht, stellt der Zirkusbetreiber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zirkus seinen rechtmäßigen Sitz hat, oder in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Standort hat, einen schriftlichen Eintragungsantrag.
2 Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 kontrolliert die zuständige Behörde, ob die Tiergesundheitsvorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
3 Werden die Vorschriften gemäß Absatz 2 eingehalten, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus: a) eine individuelle Zirkusregisternummer, beginnend mit dem ISO-Code des Mitgliedstaats; b) ein Zirkustierregister im Sinne von Artikel 5; c) ein Gastspielregister im Sinne von Artikel 6; d) Tierpässe im Sinne von Artikel 7.
4 Die zuständige Behörde führt über die von ihr gemäß Absatz 3 ausgestellten Dokumente Buch.
Article 5 Tierregister
Die Registrierung von Zirkustieren gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b erfolgt nach dem Muster in Anhang I unter Angabe der Registernummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a. Jede Seite des Registers wird vor der Registerausstellung vom amtlichen Tierarzt abgestempelt und unterzeichnet.
Article 6 Gastspielregister
Die Registrierung der Zirkusgastspiele gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c erfolgt nach dem Muster in Anhang II unter Angabe der Registernummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a. Jede Seite des Registers wird vor dem Weiterziehen des Zirkus gemäß Artikel 9 vom amtlichen Tierarzt abgestempelt und unterzeichnet.
Article 7 Tierpässe
1 Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für jedes andere als in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannte Tier im Zirkus einen Tierpass nach dem Muster in Anhang III aus.
2 Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für im Zirkus gehaltene Vögel und Nagetiere einen Sammelpass nach dem Muster in Anhang IV aus.
3 Für im Zirkus gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
4 Für Zirkusequiden gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 93/623/EWG.
Article 8 Pflichten des Zirkusbetreibers
1 Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, stellt der Zirkusbetreiber sicher, dass a) die Register gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c ordnungsgemäß auf dem neuesten Stand sind; b) alle Tiere im Zirkus von aktuellen Pässen begleitet sind; c) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zirkus seinen Standort hat, mindestens zehn Arbeitstage vor dem Weiterziehen über die Absicht, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, informiert wird.
2 Der Zirkusbetreiber trägt dafür Sorge, dass jedes Tier im Zirkus so gehalten wird, dass direkte oder indirekte Kontakte zu nicht gemäß dieser Verordnung registrierten Tieren vermieden werden.
3 Der Zirkusbetreiber trägt dafür Sorge, dass alle Angaben in den Registern gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c mindestens fünf Jahre lang verwahrt werden.
Article 9 Vorschriften für Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten
1 Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, überprüft der amtliche Tierarzt des Abgangsmitgliedstaats, a) ob der Abgangsort nicht wegen einer Krankheit, für die Tiere im Zirkus empfänglich sind, gesperrt ist; b) in den zehn Arbeitstagen vor dem Weiterziehen den klinischen Gesundheitszustand aller Tiere im Zirkus; c) ob das Register der Zirkustiere gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b am Tag der Kontrolle auf dem neuesten Stand und vollständig ist; d) ob die Pässe der Zirkustiere auf dem neuesten Stand sind.
2 Sind die Anforderungen von Absatz 1 insgesamt erfüllt, so genehmigt der amtliche Tierarzt durch Unterzeichnung und Abstempeln der letzten Spalte des Gastspielregisters gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, dass der Zirkus innerhalb der nächsten zehn Arbeitstage weiterziehen kann.
Article 10 Mitteilung von Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten
1 Mindestens 48 Stunden, bevor der Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, teilt der Zirkusbetreiber der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats alle für das Ausfüllen der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel im Rahmen von Traces maßgeblichen Informationen mit.
2 Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterricht die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten im Rahmen des Traces-Systems über die geplante Zirkusbewegung.
3 In der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 werden unter Punkt I.31 „Identifizierung der Tiere/Erzeugnisse“ Art und Passnummer der Zirkustiere eingetragen; die Bezugsnummer dieser Verordnung wird in Teil II vermerkt.
Article 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
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