Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Stoffe hergestellt werden oder diese/n enthalten: a) 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BADGE“) (CAS-Nr. 001675-54-3) und einige seiner Derivate, b) Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BFDGE“) (CAS-Nr. 039817-09-9), c) sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: „NOGE“).
2 Im Rahmen dieser Richtlinie gelten als „Materialien und Gegenstände“: a) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff jeglicher Art, b) mit Oberflächenbeschichtung versehene Materialien und Gegenstände, c) Klebstoffe.
3 Nicht unter diese Richtlinie fallen Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von über 10000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen („heavy-duty coatings“) ausgekleidet sind.
Article 2 BADGE
Materialien und Gegenstände dürfen die in Anhang I genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt.
Article 3 BFDGE
Bei der Herstellung der genannten Materialien und Gegenstände darf BFDGE nicht verwendet werden und/oder vorhanden sein.
Article 4 NOGE
Bei der Herstellung der genannten Materialien und Gegenstände darf NOGE nicht verwendet werden und/oder vorhanden sein.
Article 5 Schriftliche Erklärung
Auf allen Vermarktungsstufen außer der Einzelhandelsstufe ist Materialien und Gegenständen, die BADGE und seine Derivate enthalten, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beizufügen. Zum Nachweis der Konformität ist eine ausreichende Dokumentation bereitzuhalten. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
Article 6 Übergangsbestimmungen
1 Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. März 2003 mit Lebensmitteln in Berührung kamen.
2 Die Artikel 3 und 4 gelten nicht für Materialien und Gegenstände, die der Richtlinie 2002/16/EG entsprechen und vor dem 1. Januar 2005 mit Lebensmitteln in Berührung kamen.
3 Artikel 5 gilt nicht für in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. Januar 2007 mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
4 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Materialien und Gegenstände dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Abfülldatum kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Das Abfülldatum ist den zuständigen Behörden bzw. jeder Person, die die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchsetzt, auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
5 Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG.
Article 7 Aufgehobene Rechtsakte
Die Richtlinie 2002/16/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2006.
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