Verordnung (EG) Nr. 2039/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren
Text
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Article 1
„(1 Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend ‚Inhaber‘ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für die Jahre 2003 bis 2005 und in Höhe von 200 EUR für das Jahr 2006 und die folgenden Jahre. Den Personen, die bereits eine Gebühr von 300 EUR für das Jahr 2006 gezahlt haben, erstattet das Amt die Differenz von 100 EUR.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
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