2006/78/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 166)
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Article 1 Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Portugal
1 Portugal erhält eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten in Höhe von 50 % der Ausgaben für die Durchführung der Laboruntersuchungen zur serologischen und virologischen Überwachung sowie die entomologische Überwachung, einschließlich der Beschaffung von Fallen.
2 Die Portugal für die Untersuchungen und Fallen gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) für die serologische Überwachung, ELISA-Test: 2,5 EUR je Test; b) für die virologische Überwachung, RT-PCR-Test: 15 EUR je Test; c) für die entomologische Überwachung, Falle: 160 EUR je Falle.
3 Bei der Berechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.
Article 2 Zahlungsmodalitäten
Vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG erhält Portugal im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 1 eine Teilzahlung in Höhe von 600000 EUR. Die Zahlung erfolgt nach Vorlage von Unterlagen durch Portugal, die sich auf die Labortests und die Beschaffung von Fallen gemäß Artikel 1 Absatz 1 beziehen.
Article 3 Zahlungsbedingungen und Unterlagen
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf folgender Grundlage gewährt: a) eines mit den im Anhang genannten Daten und innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags; b) von Unterlagen gemäß Artikel 2, einschließlich eines epidemiologischen Berichts und einer Kostenaufstellung; c) der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG. Die unter Buchstabe b genannten Unterlagen sind für Vor-Ort-Kontrollen nach Buchstabe c zur Verfügung zu stellen.
2 Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in elektronischer Form binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.
Article 4 Adressat
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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