2006/84/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 2006 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Deutschland und Portugal zum Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 238)
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Article 1
1 Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen im Jahr 2006 tätigen wird, wird genehmigt.
2 Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Portugal für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen im Jahr 2006 tätigen wird, wird genehmigt.
Article 2
1 Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf insgesamt 45625 EUR.
2 Die Höchstbeträge, die die betreffenden Mitgliedstaaten als finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, sind folgende: a) 22025 EUR: Deutschland; b) 23600 EUR: Portugal.
3 Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die zum Ausbau der Kontrollstellen vorgesehenen Programme beläuft sich höchstens auf die im Anhang festgesetzten Beträge.
Article 3
Der im Anhang je Programm festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn: a) die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Nachweise in Form stichhaltiger Belege über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhält und b) der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 vorgelegt wird.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik gerichtet.
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