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Seqlense EUR-Lex

2006/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2006 über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 417) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0146
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-02-21
In force since
2006-02-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Einfuhr von Flughunden der Gattung Pteropus aus Malaysia (Halbinsel) und Australien ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Flughunde der Gattung Pteropus unter folgenden Bedingungen eingeführt werden: a) Die Tiere stammen aus Beständen, die in Gefangenschaft gehalten wurden, b) die Tiere sind mindestens 60 Tage lang in Quarantänestationen gehalten worden, c) die Tiere wurden mit Negativbefund einem Serumneutralisationstest oder einem zugelassenen ELISA-Test auf Antikörper gegen die Viren der Hendra- und Nipah-Krankheit unterzogen; die Tests wurden in einem Laboratorium, das zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden zugelassen wurde, anhand von Blutproben vorgenommen, die zweimal mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen entnommen wurden, wobei die zweite Blutprobe höchstens zehn Tage vor der Ausfuhr erfolgte.

Article 2

1 Die Einfuhr von Hunden und Katzen aus Malaysia (Halbinsel) ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen Hunde und Katzen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden: a) Die Tiere sind in den letzten 60 Tagen vor der Ausfuhr nicht mit Schweinen in Berührung gekommen, b) die Tiere wurden nicht in Betrieben gehalten, in denen in den letzen 60 Tagen Fälle der Nipah-Krankheit nachgewiesen wurden, c) und die Tiere wurden mit Negativbefund einem IgG-ELISA-Test unterzogen, der in einem von den zuständigen Veterinärbehörden für Nipah-Antikörper-Tests zugelassenen Laboratorium anhand einer Blutprobe erfolgte, die höchstens zehn Tage vor der Ausfuhr entnommen worden war.

3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen im Transit, sofern sie das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

Article 3

1 Die Einfuhr von Katzen aus Australien ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen Katzen unter der Bedingung eingeführt werden, dass die Tiere nicht in Betrieben gehalten wurden, in denen in den letzten 60 Tagen Fälle der Hendra-Krankheit nachgewiesen wurden.

3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Katzen im Transit, sofern sie das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

Article 4

Die Entscheidung 1999/507/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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