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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung Nr. 167/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung)

CELEX
32006D0167
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-01-18
In force since
2006-02-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung eines Systems, das ihm die Erfassung von Informationen über die Tätigkeiten der Handelsflotten von Drittländern ermöglicht, deren Praktiken den Schifffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, und zwar vor allem, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemäße Beteiligung von Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschifffahrt beeinträchtigen. Dieses System muss jeden Mitgliedstaat in die Lage versetzen, soweit dies für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist, Informationen über Folgendes einzuholen: a) Stand der angebotenen Frachtschifffahrtsdienste; b) Art, Umfang, Wert, Herkunfts- und Bestimmungsort der in den betreffenden Mitgliedstaaten von den in diesen Diensten tätigen Schiffen geladenen oder entladenen Waren; c) Höhe der für diese Dienste berechneten Frachtraten.

Article 2

1 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Drittländer fest, auf deren Handelsflotte das Informationssystem gemeinsam angewendet werden soll.

2 In der Entscheidung nach Absatz 1 wird bestimmt, auf welche Art der Frachtschifffahrt das Informationssystem angewendet und zu welchem Zeitpunkt es eingeführt wird, in welchen Abständen die Informationen eingeholt werden und welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Arten von Informationen einzuholen sind.

3 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in regelmäßigen Abständen oder auf ihren Antrag die mit seinem Informationssystem erhaltenen Informationen.

4 Die Kommission fasst diese Informationen für die gesamte Gemeinschaft zusammen. Auf diese Informationen findet Artikel 4 der Entscheidung 77/587/EWG des Rates vom 13. September 1977 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen Anwendung.

Article 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen im Rahmen des durch die Entscheidung 77/587/EWG eingeführten Konsultationsverfahrens anhand unter anderem der mit dem Informationssystem im Sinne des Artikels 1 erhaltenen Informationen regelmäßig die Tätigkeiten der Handelsflotten der in den Entscheidungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bezeichneten Drittländer.

Article 4

Der Rat kann einstimmig beschließen, dass die Mitgliedstaaten gegenüber einem in einer Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bezeichneten Drittland oder einer in einer solchen Entscheidung bezeichneten Gruppe von Drittländern gemeinsam geeignete Gegenmaßnahmen treffen, die Bestandteil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind.

Article 5

Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, ihre nationalen Informationssysteme und Gegenmaßnahmen einseitig anzuwenden.

Article 6

Die Entscheidung 78/774/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung jener Entscheidung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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