2006/176/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2005 über den Unternehmensplan zur Umstrukturierung der Fluggesellschaft Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1651) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Der von Italien angemeldete Teil der Kapitalerhöhung von Alitalia (AZ Fly) in Höhe von höchstens 46 % der insgesamt 1,2 Mrd. EUR oder rund 550 Mio. EUR stellt keine staatliche Beihilfe dar.
2 Nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Anlegers ist die in Absatz 1 genannte Transaktion nur unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig: a) Die Kapitalerhöhung findet erst statt, nachdem die Deutsche Bank, unter Umständen gemeinsam mit anderen Kreditinstituten, eine förmliche und vorbehaltlose Ausfallgarantie für die Transaktion mit Ausnahme der üblichen Bedingungen im Zusammenhang mit höherer Gewalt, kriegerischen, terroristischen und ähnlichen Handlungen unterzeichnet hat. b) Die Beteiligung des italienischen Staates ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die neuen Aktien mit gleichen Rechten ausgestattet und zu gleichen Bedingungen, zum selben Preis und in gleichen zeitlichen Abständen gezeichnet werden wie die der privaten Anleger. Dabei wird der Zeitplan für die Übernahme der Ausfallbürgschaft durch die Deutsche Bank und möglicherweise andere Garanten aufrecht erhalten. c) Die Transaktion darf nicht durch Nebenabsprachen oder implizite Vereinbarungen beeinträchtigt werden, wonach der italienische Staat die Banken von ihrer Pflicht entbinden kann, falls die für die Kapitalerhöhung angebotenen Aktien nicht in hinreichendem Umfang am freien Markt gezeichnet werden, oder diesen Banken besondere Ermäßigungen auf den Emissionspreis einräumen kann.
Article 2
1 Die Investition der öffentlichen Holdinggesellschaft Fintecna in Höhe von 216 Mio. EUR in die Gesellschaft AZ Servizi stellt keine staatliche Beihilfe dar. Nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Anlegers und auf der Grundlage der der Kommission vorgelegten Untersuchung der Rentabilität der Investition ist diese nur unter Einhaltung der in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen zulässig.
2 Der vertraglich an AZ Fly rückzuübertragende Anteil des Mehrwerts, der die für die Investition von Fintecna veranschlagte Rentabilität (interner Zinsfuß) von 25 % übersteigt, wird diesem Unternehmen überwiesen a) sobald alle vorgesehenen Abtretungen erfolgt sind oder b) in jedem Fall am 31. Dezember 2008 nach Maßgabe der Bewertung des Rentabilitätssatzes.
Article 3
Italien übermittelt der Kommission alle Berichte und Unterlagen, anhand deren sich die Erfüllung folgender Kriterien überprüfen lässt: a) Einhaltung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung des italienischen Staates, von Fintecna und Dritter. Insbesondere sind der Kommission die endgültigen mit den Banken geschlossenen Verträge sowie die Berichte über den Umfang der Zeichnung der Aktienemissionen zu übermitteln; b) Einhaltung der Verpflichtung, das Überbrückungsdarlehen innerhalb von acht Tagen nach der Umsetzung der Kapitalerhöhung von AZ Fly, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2005 zurückzuzahlen.
Article 4
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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