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Seqlense EUR-Lex

2006/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2004) 1812) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0177
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-05-19
In force since
2006-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilfen, die WAM S.p.A. von Italien nach dem Gesetz 394/81 gewährt wurden, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da sie der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht im Voraus gemeldet wurden, stellen sie unrechtmäßige Beihilfen dar.

Article 2

1 Die Zinsermäßigung von 104313,20 EUR, die Italien WAM S.p.A. seit dem 24. April 1996 gewährt hat, stellt mit Ausnahme des Teils der beihilfefähigen Ausgaben, die für „Beratungsleistungen“, „die Teilnahme an Messen und Ausstellungen“ und „Marktforschung“ aufgewandt wurden und sich auf 6258,79 EUR belaufen, eine Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, soweit sie den in der „De minimis“-Regelung von 1992 vorgesehenen Schwellenwert von 50000 EUR überschreitet. Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um vom Empfänger den Betrag, der den Schwellenwert überschreitet, d. h. 48054,95 EUR, zurückzufordern.

2 Die Zinsvergünstigung von 106366,60 EUR, die WAM S.p.A. von Italien ab 9. November 2000 bis zum Datum dieser Entscheidung gewährt wurde, stellt eine Beihilfe dar, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, mit Ausnahme des Teils, der auf beihilfefähige Ausgaben für „Ausbildungsmaßnahmen“ entfällt und sich auf 1435,95 EUR beläuft. Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den verbleibenden Betrag von 104930,65 EUR zurückzufordern.

3 Die Rückforderung der in Absatz 1 und 2 genannten Beihilfen erfolgt unverzüglich entsprechend den Verfahren nach nationalem Recht, sofern diese die unmittelbare und wirksame Umsetzung dieser Entscheidung zulassen. Die rückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen. Der entsprechende Zeitraum läuft ab: a) 24. April 1996 hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beihilfe und b) dem Datum der Entscheidung hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Beihilfe.

Article 3

1 Italien gewährt WAM S.p.A. keine weiteren Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahme, indem es entweder die unverzügliche Rückzahlung des Darlehens anordnet oder den Zinssatz des Darlehens mit Wirkung vom Datum dieser Entscheidung an den von der Kommission festgesetzten Referenzzinssatz anpasst, der zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens anwendbar war und zur Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendet wird.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zinsen werden samt Zinseszinsen für den gesamten in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Zeitraum berechnet.

Article 4

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen werden oder bereits ergriffen sind, um der Entscheidung nachzukommen. Es übermittelt diese Angaben mit Hilfe des Formblatts in Anhang zu dieser Entscheidung.

Article 5

Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet.

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