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Seqlense EUR-Lex

2006/180/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über einen Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EU-Chile zur Änderung von Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Konsolidierung der Chile nach dem Allgemeinen Präferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen

CELEX
32006D0180
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-02-27
In force since
2006-02-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Änderung von Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Konsolidierung der Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrates.

Article 1

Anhang I des Assoziationsabkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs dieses Beschlusses geändert.

Article 2

Dieser Beschluss tritt für die Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft an die Stelle der Bedingungen der Artikels 65, 68 und 71 des Assoziationsabkommens.

Article 3

Ursprungsnachweise, die im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzsystems der Gemeinschaft in der Republik Chile ordnungsgemäß ausgestellt wurden, sind in der Europäischen Gemeinschaft als gültige Ursprungsnachweise für die präferenziellen bilateralen Handelsregelungen laut Assoziationsabkommen anzuerkennen, sofern: i) der Ursprungsnachweis innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegt wird; ii) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgestellt worden sind; iii) der Ursprungsnachweis bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugunsten von Zollpräferenzen vorgelegt wird, die früher im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzschemas gewährt und mit diesem Beschluss konsolidiert wurden.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 oder am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern diese nach dem 1. Januar 2006 erfolgt.

Relations

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