2006/181/EG: Entscheidung des Rates vom 27. Februar 2006 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, als Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Investitionsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die Investitionsgüter dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, den Normalwert im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG anzusetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Empfänger verfügt über kein vollständiges oder fast vollständiges Recht auf Vorsteuerabzug; 2. Leistungserbringer und Leistungsempfänger sind direkt oder indirekt verbundene Personen im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften; 3. eine Reihe von Tatsachen gestatten es, aus den Umständen des Falles zu schließen, dass die Beziehungen zwischen diesen verbundenen Personen die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage beeinflusst haben. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Investitionsgüter diejenigen Gegenstände, die das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG als solche definiert, und, sofern sie von dieser Definition nicht erfasst werden, hochwertige, abschreibungsfähige Dienstleistungen.
Article 2
Die gemäß Artikel 1 gewährte Ermächtigung läuft am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die der MwSt.-Umgehung im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage entgegenwirken, oder am 31. Dezember 2009 aus, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
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