2006/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2006 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 495) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den relevanten Anforderungen des Code of Federal Regulation, der zu diesem Zweck als gleichwertig mit den in der Entscheidung 98/258/EG festgelegten Normen der Europäischen Gemeinschaft anerkannt wurde, sind in den Vereinigten Staaten von Amerika die „Food and Drug Administration (FDA)“ und der „National Marine Fisheries Service — National Oceanic & Atmospheric Administration (NMFS-NOAA)“ zuständig.
Article 2
In die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse aus den Vereinigten Staaten von Amerika müssen die Bedingungen der Artikel 3, 4 und 5 erfüllen.
Article 3
1 Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.
2 Die Bescheinigung muss in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.
3 Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der FDA oder des NMFS-NOAA sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.
Article 4
Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.
Article 5
Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe „USA“ und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.
Article 6
Diese Entscheidung gilt ab dem 24. April 2006.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions