2006/218/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilferegelung zum Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate in Kalabrien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1814)
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Article 1
Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 4 des Dekretentwurfs festgelegt sind, den die italienischen Behörden nach Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Artikel 4 und 6 des genannten Gesetzes mitgeteilt haben, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Article 2
Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 2 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und die vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken.
Article 3
Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 3 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags ihre Investitionen ausführen.
Article 4
Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 5 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die gesamten Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung von ISO- und HACCP-Qualitätsnormen und der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren auf 100000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum begrenzt sind.
Article 5
Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 6 des Dekretentwurfs festgelegt sind, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Article 6
1 Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 7 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Bergamottenfrüchte betreffen.
2 Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 7 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Bergamottöl betreffen und die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen.
Article 7
1 Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Werbemaßnahmen betreffen.
2 Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottenerzeugern betreffen.
3 Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottölherstellern betreffen, die der KMU-Definition der Gemeinschaft entsprechen, sofern die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt sind.
4 Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens stellen die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind
Article 8
Italien teilt der Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Vorgaben der Artikel 2, 3, 6 und 7 gerecht zu werden.
Article 9
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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