2006/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 429) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die von Italien im Rahmen der Ministerialverordnung Nr. 173/2001 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 388/2000 gewährten Beihilfen für die Kosten im Zusammenhang mit beruflichen Bildungsmaßnahmen für Privatpersonen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens, für die eine getrennte Buchführung vorliegt, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind nicht als staatliche Beihilfen anzusehen, soweit die vorgenannten Maßnahmen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.
2 Für die unter Absatz 1 genannten Beihilfen, die für im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführte Maßnahmen gewährt wurden, kann die Ausnahmeregelung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht kommen.
Article 2
1 Die von Italien durch Ministerialverordnung Nr. 173/2001 zur Durchführung des Artikels 118 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 388/2000 sowie durch die weiteren, von den italienischen Regionen erlassenen Durchführungsbestimmungen eingeführte Beihilferegelung ist rechtswidrig, soweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, da sie nicht nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Voraus bei der Kommission angemeldet wurde.
2 Bei der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung sind lediglich die Teilprogramme „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“ und „Ausbildung des Lehrpersonals“ mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
3 Was die Teilprogramme „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“, „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“, „Verbesserung der EDV-Ausstattung“ sowie „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards“ angeht, ist die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 3
1 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 Absatz 3 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
3 Die Wiedereinziehung des gesamten Betrags muss spätestens am Ende des ersten Rechnungsjahres nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung erfolgt sein.
4 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
5 Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen unter Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
6 Italien fordert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Empfänger der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Beihilfen zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe zuzüglich der entsprechenden Zinsen auf.
Article 4
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anhand des beigefügten Fragebogens die Maßnahmen mit, die bereits ergriffen wurden oder geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Innerhalb derselben Frist übermittelt der Italien der Kommission sämtliche Unterlagen, die als Nachweis für die Einleitung des Rückforderungsverfahrens gegen die Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen dienen können.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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