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Seqlense EUR-Lex

2006/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 über die Beihilfemaßnahmen, die die Niederlande zugunsten von AVR für die Behandlung gefährlicher Abfälle durchführen wollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1789) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0237
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-06-22
In force since
2006-03-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Maßnahmen in Form der Vergütung für die Betriebskostendefizite, der Vergütung für die Schließungskosten der Drehtrommelöfen und der Bürgschaft des Staates für 30 % der Abriss- und Reinigungskosten, die aus der Konzessionsvereinbarung zwischen den Niederlanden und AVR Nuts resultieren und die von den Niederlanden teilweise durchgeführt worden sind, stellen staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Article 2

Unter den in Artikel 3 gestellten Bedingungen ist die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe, mit Ausnahme der in Artikel 4 genannten, auf AVR IW übertragenen Beihilfe, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie für den Empfänger einen Ausgleich der Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag darstellt.

Article 3

1 Die Beihilfe zugunsten von AVR Nuts übersteigt nicht die Summe der vorausberechneten Defizite, der tatsächlichen zusätzlichen Verluste, die AVR Nuts erlitten hat, sowie einer angemessenen Gewinnspanne für die Laufzeit der Konzessionsvereinbarung. Sollte sich zeigen, dass in der Praxis die Gewinnspanne in dem Zeitraum, in dem Beihilfe gewährt wird, höher ausfällt als die Rendite niederländischer Staatsobligationen, erhöht um zwei Prozentpunkte, passen die Niederlande den Beihilfebetrag rückwirkend an.

2 Die Niederlande reichen einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen im Jahr 2004 sowie jährliche Berichte über die Ausführung der Bürgschaft für die Abriss- und Reinigungskosten sowie über die Durchführung der Maßnahmen für die C2-Deponie für deren verbleibende Laufzeit ein. Spätestens im Frühjahr 2006 legen die Niederlande einen Zwischenbericht über die Kontrolle der Vergütung für Schließungskosten und spätestens im Frühjahr 2007 einen Abschlussbericht vor. In diesen Berichten wird die Vergütung gerechtfertigt, wobei die in Anlage II aufgeführten Punkte angemessen berücksichtigt werden.

Article 4

Die Beihilfe zugunsten von AVR IW, bestehend aus der Vergütung für Akquisitionskosten in Höhe von 2,396 Mio. EUR, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 5

1 Die Niederlande ergreifen alle nötigen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannte Beihilfe von AVR IW zurückzufordern.

2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

3 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

4 Die Zinsberechnung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004.

Article 6

1 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden und ergriffen werden sollen, um die in Artikel 4 genannte Beihilfe zurückzufordern. Diese Angaben werden anhand der dieser Entscheidung als Anlage III beigefügten Fragenliste gemacht.

2 Die Niederlande übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Unterlagen, durch die belegt wird, dass gegen AVR IW ein Rückforderungsverfahren eingeleitet worden ist.

Article 7

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Relations

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