2006/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 591) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilferegelung in Form von Steueranreizen zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an einem geregelten europäischen Wertpapiermarkt zugelassen werden, die Italien gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 vom 30. September 2003 gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
Italien wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung mit Wirkung ab dem Finanzjahr aufzuheben, in das das Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung fällt.
Article 3
1 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den Bestimmungen des nationalen Rechts, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
3 Die Rückforderung ist so schnell wie möglich vorzunehmen. Insbesondere für den Fall, dass die Beihilfe bereits in Form von verringerten Steuerzahlungen für das laufende Finanzjahr gewährt wurde, erhebt Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der Abschlusszahlung für das Jahr 2004. In allen anderen Fällen erhebt Italien die fälligen Steuern spätestens am Ende des ersten Finanzjahrs, in das das Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung fällt.
4 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
5 Die Zinsen sind in Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zu berechnen.
6 Italien fordert die Empfänger der in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zur Rückzahlung der rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen einschließlich Zinsen auf.
Article 4
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben sind unter Verwendung des in Anhang 1 dieser Entscheidung beiliegenden Fragebogens zu übermitteln. Ferner legt Italien innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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