2006/314/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2006 zur Genehmigung der Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 780)
Text
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Article 1
Die in Anhang I aufgelisteten Programme der Mitgliedstaaten („die Programme“) zur Durchführung von Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen werden für den im Anhang festgesetzten Zeitraum genehmigt.
Article 2
Die Mitgliedstaaten führen nach Maßgabe der Programme Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen durch.
Article 3
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahmen und Analysen wird je Mitgliedstaat in Höhe von 50 % der entstandenen Kosten und bis zu dem in Anhang I festgesetzten Beihilfehöchstbetrag gewährt. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sofern der betreffende Mitgliedstaat a) die für die Durchführung seines Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt; b) der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Geflügelinfluenza gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates bis spätestens 31. März 2007 nach den Berichtsmustern in den Anhängen II bis V dieser Entscheidung einen Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse vorlegt; c) der Kommission Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms entstandenen Analysekosten vorlegt; d) das Programm erfolgreich durchführt, wobei die zuständige Behörde insbesondere dafür Sorge trägt, dass geeignete Stichprobenuntersuchungen durchgeführt werden.
Article 4
Die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der unter die Programme fallenden Tests entstehen, werden bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: a)ELISA-Test1 EUR je Test;b)Agargelimmun-Diffusionstest1,2 EUR je Test;c)HI-Test auf H5/H712 EUR je Test;d)Virusisolationstest30 EUR je Test;e)PCR-Test15 EUR je Test.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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