2006/347/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5532) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden die schwedischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von Düngemitteln mit einem Cadmiumgehalt über 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor in Schweden verboten wird. Diese Ausnahmeregelung gilt solange, bis harmonisierte Maßnahmen betreffend Cadmium in Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung kommen.
Article 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.
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