2006/388/EG: Entscheidung des Rates vom 15. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28g derselben Richtlinie wird Litauen ermächtigt, den steuerpflichtigen Empfänger der in Artikel 2 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen als MwSt.-Schuldner zu bestimmen.
Article 2
In den folgenden Fällen kann der Empfänger der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden: 1. Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befindet; 2. Lieferung von Holz; 3. Lieferung von Alteisen und Schrott, Rückständen und anderen recyclingfähigen Materialien aus Eisen- und Nichteisenmetallen; 4. Erbringung von Bauleistungen durch einen Subunternehmer an einen Hauptauftragnehmer, einen anderen Subunternehmer oder ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt.
Article 3
Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 läuft am 31. Dezember 2009 aus. Artikel 2 Nummern 3 und 4 treten jedoch zum Datum des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG mit einer Sonderregelung für die betreffenden Sektoren außer Kraft, wenn dieses Datum vor dem 31. Dezember 2009 liegt.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.
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