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Seqlense EUR-Lex

2006/389/EG: Entscheidung des Rates vom 15. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Litauen zur Anwendung einer von Artikel 11 und Artikel 28e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

CELEX
32006D0389
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-05-15
In force since
2006-06-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28e der Richtlinie 77/388/EWG wird die Republik Litauen ermächtigt festzulegen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen, bei Dienstleistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen der Normalwert gemäß der Definition in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie ist, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) Die Gegenleistung ist deutlich niedriger als der Normalwert der betreffenden Leistung, und deren Empfänger oder, im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der Erwerber hat kein Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer gemäß Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG; b) die Gegenleistung ist deutlich höher als der Normalwert, und der Leistungserbringer hat kein Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer gemäß Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Regelung darf nur zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -umgehung angewandt werden, wenn die Gegenleistung, auf der die Steuerbemessungsgrundlage ansonsten beruhen würde, durch familiäre Bindungen, Bindungen im Zusammenhang mit Leitungsfunktionen sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen gemäß der Definition der nationalen Rechtsvorschriften beeinflusst wurde. Für diese Zwecke gilt als rechtliche Bindung auch die förmliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Article 2

Die Geltungsdauer der Ermächtigung gemäß Artikel 1 endet mit dem Inkrafttreten einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG zur Verhinderung der MwSt.-Hinterziehung oder -Umgehung mit Hilfe der Bewertung von Leistungen zwischen verbundenen Personen oder am 31. Dezember 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.

Relations

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