2006/392/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2006 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2062)
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Article 1 Gegenstand der Entscheidung
Diese Entscheidung sieht für 2006 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest.
Article 2 Neue Technologien und IT-Netze
Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 3 Automatische Ortungsgeräte
1 Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.
2 Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1500 EUR.
3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1500 und 4500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.
4 Um für die Gemeinschaftsbeteiligung infrage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen.
Article 4 Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien
Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien für die effizientere Überwachung von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 5 Schulung
Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 6 Bewertung der Ausgaben
Zu den Ausgaben für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 7 Seminare und Multimedia-Instrumente
Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Article 8 Patrouillenfahrzeuge
Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen höchstens folgende finanzielle Beteiligung gewährt: bei Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben; bei den anderen Mitgliedstaaten 25 % der zuschussfähigen Ausgaben.
Article 9
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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