2006/440/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Tabelle in Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die Tabelle in Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs werden durch folgende Tabelle ersetzt: „Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechende Gebühren VisumkategorieGebühren (in EUR)Flughafentransit (Kategorie A)60Durchreise (Kategorie B)60Kurzfristiger Aufenthalt (1 bis 90 Tage) (Kategorie C)60Mit räumlich beschränkter Gültigkeit (Kategorien B und C)60An der Grenze ausgestellt (Kategorien B und C) 60 Diese Visa können kostenlos erteilt werden. Sammelvisum (Kategorien A, B und C)60 + 1 pro PersonNationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D)Gebühr wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt; diese können beschließen, dass diese Visa kostenlos erteilt werden.Nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Kategorien D und C)Gebühr wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt; diese können beschließen, dass diese Visa kostenlos erteilt werden.“
Article 2
In Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und in Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Nummer II unter „Grundsätze“ folgende Fassung: „II.1 Der Betrag der zu erhebenden Gebühr kann in Einzelfällen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erlassen oder ermäßigt werden, wenn diese Maßnahme der Förderung kultureller Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat. II.2 Die Visumgebühr wird für Antragsteller, die einer der folgenden Kategorien angehören, aufgehoben: Kinder unter 6 Jahren, Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen. II.3 Eine Ermäßigung oder Aufhebung der Visumgebühr für Drittstaatsangehörige kann ferner auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens über Visumerleichterungen gewährt werden, das mit dem Gesamtansatz der Gemeinschaft in Bezug auf Abkommen über Visumerleichterungen im Einklang steht. II.4 Die Visumgebühren für Drittstaatsangehörige, für die der Rat der Kommission bis zum 1. Januar 2007 das Mandat erteilt hat, ein Abkommen über Visumerleichterungen auszuhandeln, bleiben von dieser Entscheidung bis zum 1. Januar 2008 unberührt.
Article 3
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007. Die Mitgliedstaaten können diese Entscheidung vor dem 1. Januar 2007, frühestens jedoch ab dem 1. Oktober 2006 anwenden, sofern sie das Generalsekretariat des Rates darüber in Kenntnis setzen, ab welchem Datum sie dazu in der Lage sind.
Article 4
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions