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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2006/560/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 2003/170/JI über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind

CELEX
32006D0560
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-07-24
In force since
2006-08-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Das Generalsekretariat erstellt jährlich eine Übersicht über die Entsendung von Verbindungsbeamten durch die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Pflichten sowie über eventuelle Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über die Entsendung von Verbindungsbeamten; diese Übersicht wird den Mitgliedstaaten, der Kommission und Europol zugeleitet. In dieser Übersicht werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, denen mit Zustimmung anderer Mitgliedstaaten durch Koordinierung im Rahmen der Strukturen des Rates die Zuständigkeit übertragen wurde, in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region die Zusammenarbeit mit der EU im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 zu koordinieren. Einzelheiten zu Europol-Verbindungsbeamten, die in Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandt sind, werden ebenfalls aufgenommen.“

„(3 Die Mitgliedstaaten können Europol im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Europol-Übereinkommen um Inanspruchnahme von in Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandten Europol-Verbindungsbeamten zum Zwecke des Austausches von einschlägigen Informationen gemäß der zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Kooperationsvereinbarungen ersuchen. Die Ersuchen sind nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens über die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten an Europol zu richten.

4 Europol stellt sicher, dass seine in Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten ihm Informationen über erhebliche Gefährdungen von Mitgliedstaaten durch Straftaten, für die Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen zuständig ist, mitteilen. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens über die nationalen Stellen zu übermitteln.“

Article 2

Dieser Beschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am fünfzehnten Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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